Treuhänder für Content-Creator, Influencer und Medienproduktion
ALPINUM führt Buchhaltung, MWST und Steuern für Content-Creator, Influencer und kleine Medienproduktionen: Kooperationen mit Produkten als Entgelt korrekt bewertet, Einnahmen von Plattformen im Ausland richtig eingeordnet, Kamera, Licht und Schnittrechner planmässig abgeschrieben. Belege fotografieren Sie mit der ALPINUM App. Festpreis ab CHF 300 pro Monat, persönlich in Zürich oder online.
- Produkte aus Kooperationen korrekt bewertet
- Plattform-Einnahmen nach Herkunft getrennt
- AHV als Selbständige sauber angemeldet
- 4,8 bei 80 Google-Bewertungen
-
bexio Platinum Partner
- über 400 KMU in der Schweiz
- Büro Klausstrasse 48, 8008 Zürich
- 058 502 75 70
Was Content-Creator mit ALPINUM gewinnen
Kooperationen mit Produkten sauber bewertet
Viele Kooperationen werden ganz oder teilweise mit Produkten, Reisen oder Dienstleistungen bezahlt. Steuerlich gelten solche Naturalbezüge als Einkommen und werden zum Marktwert bewertet. Bei der MWST liegt ein Tausch vor: Jede Seite erbringt eine eigene Leistung, die sie versteuert, sofern sie steuerpflichtig ist. ALPINUM legt mit Ihnen fest, wie Sie Sachleistungen dokumentieren, etwa mit dem Wert aus dem Kooperationsvertrag oder dem Verkaufspreis, und bucht sie als Ertrag. Im Dashboard sehen Sie, welcher Teil Ihres Einkommens aus Geld und welcher aus Sachleistungen stammt.
Plattform-Einnahmen richtig eingeordnet
Werbebeteiligungen und Zahlungen von Plattformen kommen oft von Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Für die MWST gilt das Empfängerortprinzip: Massgebend ist der Sitz der Gesellschaft, die Ihre Leistung bezieht. Liegt er im Ausland, verrechnen Sie keine Schweizer MWST; die Einnahmen zählen aber für die Umsatzgrenze von CHF 100’000 mit. Kooperationen mit Schweizer Marken sind zum Normalsatz von 8,1 % steuerbar, sobald Sie steuerpflichtig sind. ALPINUM trennt Ihre Einnahmen nach Plattform und Land, verfolgt die Umsatzgrenze im Dashboard und übernimmt die Anmeldung, sobald sie ansteht.
Ein klarer Status als Selbständige
Entgelte an Influencer und für Beiträge auf eigenen Kanälen gelten bei der AHV in der Regel als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie zahlen AHV, IV und EO von insgesamt 10,0 % selbst, bei tieferen Einkommen nach sinkender Skala, und die Ausgleichskasse erhebt dafür Akontobeiträge. ALPINUM meldet Sie bei der Ausgleichskasse an, schätzt Ihr Einkommen für die Akontobeiträge realistisch und bildet im Dashboard eine Reserve für Steuern und Beiträge. Kamera, Licht, Mikrofone und Schnittrechner schreiben wir planmässig ab, damit sie Ihr Einkommen über die Nutzungsdauer korrekt entlasten.
Buchhaltung, MWST und AHV für Content-Creator: die Besonderheiten (Stand 2026)
Einkommen aus Geld- und Sachleistungen
Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Art. 16 Abs. 2 DBG). Ein Produkt, das Sie als Gegenleistung für einen Beitrag erhalten, gehört damit zum Ertrag. Abziehbar sind die geschäftsmässig begründeten Kosten, darunter Abschreibungen (Art. 27 DBG). Bei der AHV gelten Entgelte an Influencer oder für Beiträge unter eigenem Namen auf Internet-Plattformen in der Regel als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (BSV, WML Rz. 4049); der Beitragssatz beträgt 10,0 %, unter CHF 60’500 Jahreseinkommen sinkend (AHV-Merkblatt 2.02, Stand 1. Januar 2026). Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500’000 Umsatz dürfen eine vereinfachte Buchhaltung führen (Art. 957 Abs. 2 OR); ab CHF 100’000 Umsatzerlös ist grundsätzlich der Handelsregistereintrag nötig (Art. 931 Abs. 1 OR).
MWST: Tausch, Plattformen im Ausland und Saldosteuersatz
Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere (Art. 24 Abs. 3 MWSTG); beide Parteien erbringen je eine eigene Leistung und versteuern sie, sofern sie steuerpflichtig sind (MWST-Info 04, Ziff. 2.7.4). Ort einer Dienstleistung ist grundsätzlich der Sitz des Empfängers (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Für die Steuerpflicht zählen Umsätze im In- und Ausland; befreit ist, wer weniger als CHF 100’000 erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Die Befreiung endet, sobald die Grenze im letzten Geschäftsjahr erreicht wurde oder absehbar innert zwölf Monaten überschritten wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG); die Anmeldung erfolgt innert 30 Tagen (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Die Saldosteuersätze-Verordnung der ESTV nennt 5,3 % für Werbeeinnahmen, soweit nicht anderswo genannt, und 4,5 % für Film- und Videoproduktion; welcher Satz gilt, hängt von Ihrer Tätigkeit ab.
Equipment, Abschreibungen und Privatanteil
Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust von Kamera, Objektiven, Licht oder Schnittrechner wird über Abschreibungen erfasst (Art. 960a Abs. 3 OR). Steuerlich sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen zulässig, bei vereinfachter Buchführung über besondere Abschreibungstabellen (Art. 28 Abs. 1 DBG). Das ESTV-Merkblatt A/1995 nennt als Normalsätze auf dem Buchwert 40 % für Datenverarbeitungsanlagen mit Hard- und Software und 30 % für Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken; auf dem Anschaffungswert halbieren sich die Sätze. Nutzen Sie Geräte oder Abos auch privat, ist nur der geschäftliche Anteil abziehbar (Art. 27 Abs. 1 DBG). Wer effektiv mit der MWST abrechnet, korrigiert die Vorsteuer auf privat verwendeten Gegenständen als Eigenverbrauch (Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Was kostet ein Treuhänder für Content-Creator? Ab CHF 300 pro Monat.
Bei ALPINUM zahlen Sie einen festen Monatsbetrag statt Stundenabrechnung. Der Preis richtet sich nach Belegvolumen und Mitarbeitenden und steht vor Vertragsbeginn fest. Im Abo sind Jahresabschluss und Steuererklärung enthalten; einen einzelnen Jahresabschluss ohne Abo erstellen wir ab CHF 950.
ab CHF 300/Monat
Alles in einem Abo – inbegriffen:
- Finanzbuchhaltung und MWST-Abrechnungen
- Lohnbuchhaltung inkl. Lohnausweise
- Jahresabschluss und Steuererklärung
- Kundenportal mit Live-Dashboard und ALPINUM App
- Feste Ansprechperson, Antwort innert 24 h
Einzelfirma mit wenigen Belegen? Der Kostenrechner zeigt Ihren Preis.
Diese Zahlen steuern ein Creator-Business
Als Creator arbeiten Sie mit vielen kleinen Einnahmequellen; diese Kennzahlen zeigen, woher Ihr Einkommen kommt und was davon bleibt.
| Kennzahl | Warum sie zählt | Woher sie bei ALPINUM kommt |
|---|---|---|
| Einnahmen je Plattform und Kooperation | Zeigt, welche Kanäle und Partner Ihr Einkommen tragen und wo sich mehr Inhalte lohnen. | Getrennte Ertragskonten je Plattform und Partner, monatlich im Dashboard |
| Anteil Sachleistungen am Einkommen | Produkte und Reisen sind steuerbares Einkommen, bringen aber keine Liquidität für Steuern und Beiträge. | Erfasste Sachleistungen zum vertraglichen Wert, monatlich ausgewertet |
| Umsatz für die MWST-Grenze | Einnahmen aus dem In- und Ausland zählen zusammen; die Kennzahl zeigt, wann die Anmeldung ansteht. | Laufender Jahresumsatz aus der Buchhaltung, monatlich im Dashboard |
| Ertrag je Produktion nach Kosten | Zeigt, was ein Video oder eine Serie nach Reise-, Studio- und Freelancerkosten tatsächlich einbringt. | Projekte je Produktion in der Buchhaltung |
| Reserve für Steuern und AHV | Akontobeiträge und Steuern werden nachträglich definitiv abgerechnet; die Reserve zeigt, was frei verfügbar ist. | Rückstellungen für Steuern und Beiträge, monatlich im Dashboard |
Beispielhafte Steuerungsgrössen, keine Kundendaten. Welche Zahlen Ihr Dashboard zeigt, legen wir im Onboarding gemeinsam fest.
Typisches Mandat: Content-Creatorin (Einzelfirma)
Ausgangslage
Die Creatorin erzielte Werbebeteiligungen einer Videoplattform mit Sitz im Ausland und Honorare aus Kooperationen mit Schweizer Marken, die teils mit Produkten bezahlt wurden. Verträge und Belege bewahrte sie digital in verschiedenen Ordnern auf.
Ergebnis
ALPINUM hat sie bei der Ausgleichskasse als Selbständige angemeldet, die Sachleistungen mit dem vertraglichen Wert als Ertrag erfasst und die Einnahmen nach Herkunft getrennt. Im Dashboard sieht sie ihren Stand gegenüber der MWST-Grenze, und Belege lädt sie direkt mit der ALPINUM App hoch.
Diese Leistungen übernehmen wir für Content-Creator
Live-Kennzahlen und Dashboards
Wir bereiten monatsaktuelle Dashboards mit Ihren Finanzkennzahlen auf.
So starten Content-Creator mit ALPINUM
- 1
Offerte einholen
In nur 30 Sekunden erhalten Sie Ihre Treuhand-Offerte und erste Empfehlungen für Ihre Buchhaltung.
- 2
Beratungsgespräch
Wir analysieren Ihre aktuelle Buchhaltung und zeigen, wie wir als digitaler Treuhänder Ihre Abläufe und Prozesse verschlanken.
- 3
Vertrag abschliessen
Nach unserem Gespräch erhalten Sie ein passendes Angebot. Bei Zusage vereinbaren wir den Onboarding-Termin.
- 4
Onboarding
In 45 Minuten klären wir alle wichtigen Punkte für einen unkomplizierten Start.
- 5
Start Outsourcing
Wir übernehmen Ihre Buchhaltung, bei Bedarf auch rückwirkend, und Sie haben jederzeit Zugriff auf aktuelle Zahlen und Finanzen.
Häufige Fragen zur Treuhand für Content-Creator
4,8 ★ bei 80 Bewertungen · Erstgespräch kostenlos: 058 502 75 70
Muss ich Produkte aus Kooperationen als Einkommen versteuern?
Ja, wenn Sie das Produkt als Gegenleistung für einen Beitrag erhalten. Naturalbezüge gelten steuerlich als Einkommen und werden zum Marktwert bewertet. Den Wert dokumentieren Sie am besten mit dem Kooperationsvertrag oder dem Verkaufspreis. Bei der MWST liegt ein Tausch vor, sobald Sie steuerpflichtig sind. ALPINUM erfasst die Sachleistungen laufend als Ertrag, damit Steuererklärung und AHV-Beiträge auf derselben Grundlage beruhen.
Zählen Einnahmen von ausländischen Plattformen für die MWST-Grenze?
Ja. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer im In- und Ausland zusammen weniger als CHF 100’000 Umsatz pro Jahr erzielt. Einnahmen von Plattformen mit Sitz im Ausland zählen also mit, auch wenn Sie darauf keine Schweizer MWST verrechnen, weil der Ort der Dienstleistung beim Empfänger im Ausland liegt. Kooperationen mit Schweizer Firmen sind ab der Steuerpflicht zum Normalsatz von 8,1 % steuerbar. ALPINUM zeigt Ihren Jahresumsatz laufend im Dashboard und übernimmt die Anmeldung.
Bin ich als Influencer bei der AHV selbständig?
In der Regel ja. Entgelte an Influencer und für Beiträge unter eigenem Namen auf Internet-Plattformen gelten nach der Wegleitung des BSV als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie melden sich bei der Ausgleichskasse an und zahlen AHV, IV und EO von insgesamt 10,0 %, bei Einkommen unter CHF 60’500 weniger, mindestens aber CHF 530 pro Jahr. Bis zur Steuerveranlagung leisten Sie Akontobeiträge. ALPINUM übernimmt die Anmeldung und schätzt Ihr Einkommen realistisch.
Welche Ausgaben kann ich als Content-Creator abziehen?
Abziehbar sind die geschäftsmässig begründeten Kosten: Abschreibungen auf Kamera, Licht, Mikrofone und Computer, Software-Abos, Studiomiete, Reisen für Produktionen und Honorare an Cutter oder Fotografinnen. Für gemischt genutzte Geräte oder Abos zählt nur der geschäftliche Anteil. Belege fotografieren Sie mit der ALPINUM App; Ihre Ansprechperson ordnet sie zu und meldet sich, wenn ein Beleg nachgereicht werden sollte.
Ab wann brauche ich einen Handelsregistereintrag?
Ein Einzelunternehmen ist grundsätzlich einzutragen, sobald es im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100’000 erzielt hat. Darunter ist der Eintrag freiwillig möglich, etwa für einen professionellen Auftritt gegenüber Marken. Unabhängig davon genügt bis CHF 500’000 Umsatz eine vereinfachte Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. ALPINUM richtet sie so ein, dass ein späterer Wechsel zur GmbH direkt darauf aufbauen kann.
Nach Rechtsform
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So einfach geht es
Drei Schritte, und zwei davon übernehmen wir.
- 01
Sie übermitteln die Belege
In der App abfotografieren, im Portal per Drag and Drop ablegen oder einfach an Ihre ALPINUM-Adresse weiterleiten.
- App
- Drag and Drop
- 02
Wir verbuchen
Belege prüfen, zuordnen und verbuchen, MWST-Abrechnungen und Lohnläufe termingerecht erledigen.
- 03
Sie sehen alles im Dashboard
Umsatz, Aufwand, Cashflow und offene Posten, laufend aktuell, ohne dass Sie nachfragen müssen.