Selbstständig Erwerbende und Nichterwerbstätige in der Schweiz sind verpflichtet, regelmässig AHV-Beiträge zu bezahlen.
Allerdings gibt es unterschiedliche Regeln bezüglich der Höhe und der Notwendigkeit der Beiträge, die man beachten sollte.
AHV/IV/EO-Beitragspflicht Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbend im Sinne der AHV ist, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:- nach aussen mit einem Firmennamen auftritt
- eigenes wirtschaftliches Risiko trägt
- Betriebsorganisation frei wählt
- für mehrere Auftraggeber tätig ist
Mögliche Rechtsformen sind die Einzelfirma oder Kollektivfirma.
Beiträge Selbständigerwerbende
Bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9‘600.00 ist der Mindestbeitrag von CHF 503.00 zu entrichten. Danach gelten die Sätze und Beiträge gemäss nachstehender Tabelle
Jährliches Erwerbs-Einkommen in CHF
AHV/IV/EO-Beitragssatz in % des Erwerbs-Einkommens
von mindestensaber weniger als9 60017 4005,37117 40021 4005,49421 40023 8005,61723 80026 2005,74126 20028 6005,86428 60031 0005,98731 00033 4006,23533 40035 8006,48135 80038 2006,72838 20040 6006,97640 60043 0007,22243 00045 4007,46945 40047 8007,84047 80050 2008,20950 20052 6008,58052 60055 0008,95155 00057 4009,32157 40010,000AHV/IV/EO-Beitragspflicht Nichterwerbstätige
- Als Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe nichterwerbstätiger Personen dient das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen (inkl. AHV-Renten, IV- Renten werden nicht berücksichtigt).
- Falls kein und nur ein geringes Vermögen vorhanden ist, ist ein Mindestbeitrag geschuldet; bei sehr grossen Vermögen ein Maximalbeitrag.
- Der jährliche AHV-/IV-/EO Mindestbeitrag beträgt CHF 503.00 und der Maximalbeitrag CHF 25’150.00.
- Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Es kommen folgende Sätze zur Anwendung:
AHV/IV/EO-Beiträge im
Jahr
Semester
Quartal
Monat
unter CHF 300 000.00503.00251.40125.7041.90ab CHF 300 000.00530.00265.20132.6044.20ab CHF 350 000.00636.00318.00159.0053.00ab CHF 400 000.00742.00370.80185.4061.80ab CHF 450 000.00848.00424.20212.1070.70ab CHF 500 000.00954.00477.00238.5079.50ab CHF 550 000.001060.00529.80264.9088.30ab CHF 600 000.001166.00583.20291.6097.20ab CHF 650 000.001272.00636.00318.00106.00ab CHF 700 000.001378.00688.80344.40114.80ab CHF 750 000.001484.00742.20371.10123.70* Vermögen und mit 20 vervielfachtes jährliches Renteneinkommen Nichterwerbstätige Personen müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag (CHF 1’006.00) bezahlt.Teilzeitbeschäftigte
- Wer weniger als 9 Monate im Jahr arbeitet oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist, gilt als nicht dauernd voll erwerbstätig.
- Diese Personen müssen als Nichterwerbstätige Beiträge entrichten, falls der Beitrag als Erwerbstätige Person (inkl. Arbeitgeberbeiträge) weniger als die Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätiger ausmacht.
- Der Beitrag aus der Erwerbstätigkeit wird dabei auf Verlangen hin dem Beitrag als Nichterwerbstätiger angerechnet.
Inhaltsverzeichnis
AHV/IV/EO-Beitragspflicht Selbständigerwerbende
AHV/IV/EO-Beitragspflicht Nichterwerbstätige
AHV/IV/EO-Beitragspflich Teilzeitbeschäftigte
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