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AHV-Beitragspflichtige Personen: Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

By 5. Dezember 2022Februar 15th, 2024No Comments

Selbstständig Erwerbende und Nichterwerbstätige in der Schweiz sind verpflichtet, regelmässig AHV-Beiträge zu bezahlen.

Allerdings gibt es unterschiedliche Regeln bezüglich der Höhe und der Notwendigkeit der Beiträge, die man beachten sollte.

Glueckliche-Mitarbeiter

AHV/IV/EO-Beitragspflicht Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbend im Sinne der AHV ist, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 

  • nach aussen mit einem Firmennamen auftritt  
  • eigenes wirtschaftliches Risiko trägt 
  • Betriebsorganisation frei wählt 
  • für mehrere Auftraggeber tätig ist  

Mögliche Rechtsformen sind die Einzelfirma oder Kollektivfirma.

Beiträge Selbständigerwerbende

Bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9‘600.00 ist der Mindestbeitrag von CHF 503.00 zu entrichten. Danach gelten die Sätze und Beiträge gemäss nachstehender Tabelle 
Jährliches Erwerbs-Einkommen in CHF
AHV/IV/EO-Beitragssatz in % des Erwerbs-Einkommens
von mindestens
aber weniger als
9 600
17 400
5,371
17 400
21 400
5,494
21 400
23 800
5,617
23 800
26 200
5,741
26 200
28 600
5,864
28 600
31 000
5,987
31 000
33 400
6,235
33 400
35 800
6,481
35 800
38 200
6,728
38 200
40 600
6,976
40 600
43 000
7,222
43 000
45 400
7,469
45 400
47 800
7,840
47 800
50 200
8,209
50 200
52 600
8,580
52 600
55 000
8,951
55 000
57 400
9,321
57 400
10,000

AHV/IV/EO-Beitragspflicht Nichterwerbstätige

  • Als Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe nichterwerbstätiger Personen dient das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen (inkl. AHV-Renten, IV- Renten werden nicht berücksichtigt).  
  • Falls kein und nur ein geringes Vermögen vorhanden ist, ist ein Mindestbeitrag geschuldet; bei sehr grossen Vermögen ein Maximalbeitrag.  
  • Der jährliche AHV-/IV-/EO Mindestbeitrag beträgt CHF 503.00 und der Maximalbeitrag CHF 25’150.00.  
  • Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.  

Es kommen folgende Sätze zur Anwendung: 

AHV/IV/EO-Beiträge im
Jahr
Semester
Quartal
Monat
unter CHF 300 000.00
503.00
251.40
125.70
41.90
ab CHF 300 000.00
530.00
265.20
132.60
44.20
ab CHF 350 000.00
636.00
318.00
159.00
53.00
ab CHF 400 000.00
742.00
370.80
185.40
61.80
ab CHF 450 000.00
848.00
424.20
212.10
70.70
ab CHF 500 000.00
954.00
477.00
238.50
79.50
ab CHF 550 000.00
1060.00
529.80
264.90
88.30
ab CHF 600 000.00
1166.00
583.20
291.60
97.20
ab CHF 650 000.00
1272.00
636.00
318.00
106.00
ab CHF 700 000.00
1378.00
688.80
344.40
114.80
ab CHF 750 000.00
1484.00
742.20
371.10
123.70
* Vermögen und mit 20 vervielfachtes jährliches Renteneinkommen
Nichterwerbstätige Personen müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag (CHF 1’006.00) bezahlt.

Teilzeitbeschäftigte

  • Wer weniger als 9 Monate im Jahr arbeitet oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist, gilt als nicht dauernd voll erwerbstätig.  
  • Diese Personen müssen als Nichterwerbstätige Beiträge entrichten, falls der Beitrag als Erwerbstätige Person (inkl. Arbeitgeberbeiträge) weniger als die Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätiger ausmacht.  
  • Der Beitrag aus der Erwerbstätigkeit wird dabei auf Verlangen hin dem Beitrag als Nichterwerbstätiger angerechnet.

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer
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