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Finanzbuchhaltung

MWST-Satz in der Schweiz ab 01.01.2024 erhöht: Was Unternehmen wissen müssen

By 24. Juli 2023Februar 2nd, 2024No Comments

Die Schweiz wird ab dem 01. Januar 2024 eine MWST-Satzerhöhung einführen, die auf einer Volksabstimmung vom 25. September 2022 basiert und der Finanzierung der AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) dient.

Steuerhinterziehung

Neue MWST-Sätze und Umsetzung

Schweizer MWST-Sätze
Bis 31.12.2023
Ab 01.01.2024
Normalsatz
7.7%
8.1%
Reduzierter Steuersatz
2.5%
2.6%
Sondersatz für Beherbergung
3.7%
3.8%

Die Erhöhung der MWST-Sätze erfolgt wie folgt:

  • Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist massgeblich für die Anwendung des entsprechenden MWST-Satzes. Dabei sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung oder die Verbuchung entscheidend.
  • Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen den bisherigen MWST-Sätzen, während ab dem 01. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen MWST-Sätzen unterliegen.
  • Werden Leistungen auf derselben Rechnung aufgeführt, die sowohl den bisherigen als auch den neuen MWST-Sätzen unterliegen, müssen das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweilige Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Andernfalls sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen MWST-Sätzen abzurechnen.

Teilzahlungen, Teilrechnungen und Vorauszahlungen

  • Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen MWST-Sätzen in Rechnung zu stellen und entsprechend mit der ESTV abzurechnen.
  • Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 01. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen MWST-Sätzen in Rechnung zu stellen und entsprechend mit der ESTV abzurechnen.
  • Bei jahresübergreifenden Leistungen, die bereits im Jahr 2023 in Rechnung gestellt werden, sollte der Fakturierungsprozess rechtzeitig an die neuen MWST-Sätze angepasst werden.

Periodische Leistungen und Entgeltsminderungen

  • Miet- und Leasingverträge, Abonnements oder Service- und Wartungsverträge, die über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinausgehen, erfordern eine pro rata temporis Aufteilung des Entgelts auf den bisherigen und neuen MWST-Satz.
  • Entgeltsminderungen, wie Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste, für Leistungen aus der Zeit vor dem 01. Januar 2024 sind mit dem bisherigen MWST-Satz zu korrigieren.

Einfuhr von Gegenständen und Vorsteuerabzug

  • Die neuen MWST-Sätze gelten für alle Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld am 01. Januar 2024 oder später entsteht.
  • Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer darf im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich geltend gemacht werden. Fakturiert der Leistungserbringer nachträglich mit dem falschen MWST-Satz die Steuerdifferenz, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen.

Praktische Schritte und Empfehlungen

Unternehmen sollten die neuen MWST-Sätze rechtzeitig in ihre Buchhaltungs- und Abrechnungssysteme implementieren, inklusive der Anpassung von MWST-Codes und Buchhaltungskonten. Zusätzlich empfiehlt es sich, Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine frühzeitige Informierung und Schulung aller involvierten Personen, wie Buchhaltung/Finanzen, Verkauf und Einkauf, ist ratsam.
Bei Offerten und Verträgen sollten Unternehmen eine allgemeine Formulierung wie „zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten MWST“ verwenden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für Rechnungen der jeweilige MWST-Satz konkret in Prozent anzugeben ist.
Die bevorstehende MWST-Satzerhöhung stellt Unternehmen vor Herausforderungen, die rechtzeitig angegangen werden sollten. Bei Fragen, Anpassungen oder Überprüfungen von MWST-Codes und anderen Themen stehen Experten gerne zur Verfügung, um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer
Yves Maurer, Geschäftsführer
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