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Die Schweiz wird ab dem 01. Januar 2024 eine MWST-Satzerhöhung einführen, die auf einer Volksabstimmung vom 25. September 2022 basiert und der Finanzierung der AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) dient.
Neue MWST-Sätze und Umsetzung
Sondersatz für Beherbergung
3.7%
3.8%
Schweizer MWST-Sätze
Bis 31.12.2023
Ab 01.01.2024
Normalsatz
7.7%
8.1%
Reduzierter Steuersatz
2.5%
2.6%
Die Erhöhung der MWST-Sätze erfolgt wie folgt:
- Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist massgeblich für die Anwendung des entsprechenden MWST-Satzes. Dabei sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung oder die Verbuchung entscheidend.
- Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen den bisherigen MWST-Sätzen, während ab dem 01. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen MWST-Sätzen unterliegen.
- Werden Leistungen auf derselben Rechnung aufgeführt, die sowohl den bisherigen als auch den neuen MWST-Sätzen unterliegen, müssen das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweilige Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Andernfalls sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen MWST-Sätzen abzurechnen.
Teilzahlungen, Teilrechnungen und Vorauszahlungen
- Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen MWST-Sätzen in Rechnung zu stellen und entsprechend mit der ESTV abzurechnen.
- Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 01. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen MWST-Sätzen in Rechnung zu stellen und entsprechend mit der ESTV abzurechnen.
- Bei jahresübergreifenden Leistungen, die bereits im Jahr 2023 in Rechnung gestellt werden, sollte der Fakturierungsprozess rechtzeitig an die neuen MWST-Sätze angepasst werden.
Periodische Leistungen und Entgeltsminderungen
- Miet- und Leasingverträge, Abonnements oder Service- und Wartungsverträge, die über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinausgehen, erfordern eine pro rata temporis Aufteilung des Entgelts auf den bisherigen und neuen MWST-Satz.
- Entgeltsminderungen, wie Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste, für Leistungen aus der Zeit vor dem 01. Januar 2024 sind mit dem bisherigen MWST-Satz zu korrigieren.
Einfuhr von Gegenständen und Vorsteuerabzug
- Die neuen MWST-Sätze gelten für alle Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld am 01. Januar 2024 oder später entsteht.
- Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer darf im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich geltend gemacht werden. Fakturiert der Leistungserbringer nachträglich mit dem falschen MWST-Satz die Steuerdifferenz, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen.
Praktische Schritte und Empfehlungen
- Unternehmen sollten die neuen MWST-Sätze rechtzeitig in ihre Buchhaltungs- und Abrechnungssysteme implementieren, inklusive der Anpassung von MWST-Codes und Buchhaltungskonten. Zusätzlich empfiehlt es sich, Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine frühzeitige Informierung und Schulung aller involvierten Personen, wie Buchhaltung/Finanzen, Verkauf und Einkauf, ist ratsam.
- Bei Offerten und Verträgen sollten Unternehmen eine allgemeine Formulierung wie „zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten MWST“ verwenden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für Rechnungen der jeweilige MWST-Satz konkret in Prozent anzugeben ist.
- Die bevorstehende MWST-Satzerhöhung stellt Unternehmen vor Herausforderungen, die rechtzeitig angegangen werden sollten. Bei Fragen, Anpassungen oder Überprüfungen von MWST-Codes und anderen Themen stehen Experten gerne zur Verfügung, um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.
Inhaltsverzeichnis
Author: Yves Maurer
Geschäftsführer bei Alpinum Accounting
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