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Finanzbuchhaltung

MWST-Satz in der Schweiz ab 01.01.2024 erhöht: Was Unternehmen wissen müssen

By 24. Juli 2023Februar 21st, 2025No Comments

Die Schweiz wird ab dem 01. Januar 2024 eine MWST-Satzerhöhung einführen, die auf einer Volksabstimmung vom 25. September 2022 basiert und der Finanzierung der AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) dient.

Neue MWST-Sätze und Umsetzung

Sondersatz für Beherbergung
3.7%
3.8%
Schweizer MWST-Sätze
Bis 31.12.2023
Ab 01.01.2024
Normalsatz
7.7%
8.1%
Reduzierter Steuersatz
2.5%
2.6%

Die Erhöhung der MWST-Sätze erfolgt wie folgt:

  • Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist massgeblich für die Anwendung des entsprechenden MWST-Satzes. Dabei sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung oder die Verbuchung entscheidend.
  • Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen den bisherigen MWST-Sätzen, während ab dem 01. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen MWST-Sätzen unterliegen.
  • Werden Leistungen auf derselben Rechnung aufgeführt, die sowohl den bisherigen als auch den neuen MWST-Sätzen unterliegen, müssen das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweilige Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Andernfalls sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen MWST-Sätzen abzurechnen.

Teilzahlungen, Teilrechnungen und Vorauszahlungen

  • Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen MWST-Sätzen in Rechnung zu stellen und entsprechend mit der ESTV abzurechnen.
  • Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 01. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen MWST-Sätzen in Rechnung zu stellen und entsprechend mit der ESTV abzurechnen.
  • Bei jahresübergreifenden Leistungen, die bereits im Jahr 2023 in Rechnung gestellt werden, sollte der Fakturierungsprozess rechtzeitig an die neuen MWST-Sätze angepasst werden.

Periodische Leistungen und Entgeltsminderungen

  • Miet- und Leasingverträge, Abonnements oder Service- und Wartungsverträge, die über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinausgehen, erfordern eine pro rata temporis Aufteilung des Entgelts auf den bisherigen und neuen MWST-Satz.
  • Entgeltsminderungen, wie Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste, für Leistungen aus der Zeit vor dem 01. Januar 2024 sind mit dem bisherigen MWST-Satz zu korrigieren.

Einfuhr von Gegenständen und Vorsteuerabzug

  • Die neuen MWST-Sätze gelten für alle Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld am 01. Januar 2024 oder später entsteht.
  • Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer darf im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich geltend gemacht werden. Fakturiert der Leistungserbringer nachträglich mit dem falschen MWST-Satz die Steuerdifferenz, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen.

Praktische Schritte und Empfehlungen

  • Unternehmen sollten die neuen MWST-Sätze rechtzeitig in ihre Buchhaltungs- und Abrechnungssysteme implementieren, inklusive der Anpassung von MWST-Codes und Buchhaltungskonten. Zusätzlich empfiehlt es sich, Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine frühzeitige Informierung und Schulung aller involvierten Personen, wie Buchhaltung/Finanzen, Verkauf und Einkauf, ist ratsam.
  • Bei Offerten und Verträgen sollten Unternehmen eine allgemeine Formulierung wie „zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten MWST“ verwenden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für Rechnungen der jeweilige MWST-Satz konkret in Prozent anzugeben ist.
  • Die bevorstehende MWST-Satzerhöhung stellt Unternehmen vor Herausforderungen, die rechtzeitig angegangen werden sollten. Bei Fragen, Anpassungen oder Überprüfungen von MWST-Codes und anderen Themen stehen Experten gerne zur Verfügung, um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.
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Yves Maurer

Yves Maurer

Geschäftsführer