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Personaladministration

Arbeitszeiterfassung: Die gesetzlichen Pflichten 

By 7. November 2022August 9th, 2023No Comments

Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht.

Die Präsenzzeit, während der ein Arbeitnehmer auf die Zuteilung von Arbeit wartet, gilt als Arbeitszeit, ebenso der Bereitschafts- oder Pikettdienst im Betrieb.
Bereitschaftsdienst, bei welchem der Arbeitnehmer ausserhalb des Betriebes auf Abruf zur Verfügung steht, ist insoweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als er tatsächlich zur Arbeit erscheinen muss.

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Arbeitsweg

Der Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes, selbst wenn diese Zeit als Arbeitszeit entlöhnt wird.

Reisezeit

Die Reisezeit von Arbeitnehmer, deren Tätigkeit eine Reise von einem Arbeitsort zum andern erfordert, gilt als Arbeitszeit, wenn die Berufsausübung ohne diese Fahrten gar nicht möglich wäre. 

Tagesarbeit

  • wird im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr erbracht 
  • ist bewilligungsfrei

Nachtarbeit

  • wird im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr erbracht  
  • grundsätzlich gemäss Art. 10 ArG untersagt  
  • vorübergehende Nachtarbeit kann von den kantonalen Behörden bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird (Art. 17 Abs. 3 ArG)  
  • dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit kann, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unabdingbar ist, von den Bundesbehörden bewilligt werden  
  • Vorübergehende Nachtarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen; dauernd oder regelmässig wiederkehrende hingegen mit einem Zeitzuschlag von 10%

Abendarbeit

  • wird im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr erbracht  
  • ist bewilligungsfrei
  • erst nach Anhörung der Arbeitnehmer einführbar  

Sonntagsarbeit

  • Sonntag wird als Zeitraum von Samstag, 23:00 Uhr bis Sonntag, 23:00 Uhr definiert  
  • ist grundsätzlich verboten  
  • ist bewilligungspflichtig, Sonderfälle sind in der Verordnung 2 zum ArG definiert  
  • 1 ganzer Sonntag innert 2 Wochen muss frei gegeben werden 
  • vorübergehende Sonntagsarbeit kann von den kantonalen Behörden bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird  (Arbeitnehmer muss aber einverstanden sein; Lohnzuschlag 50%)
  • Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit kann, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unabdingbar ist, von den Bundesbehörden bewilligt werden (Einverständnis des Arbeitnehmers nur dann erforderlich, falls die Sonntagsarbeit nicht in den Anstellungsbedingungen vorgesehen war; Lohnzuschlag muss nicht entrichtet werden)

Feiertagsarbeit

  • Kantone können höchstens 8 Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a ArG)  
  • 1. August (Bundesfeiertag) ist den Sonntagen gleichgestellt  
  • alle unter Sonntagsarbeit genannten Bestimmungen gelten auch für diese Feiertage

Ruhe- und Freizeitvorschriften

  • tägliche Mindestruhezeit beträgt mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden (Art. 15a ArG)  
  • kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal pro Woche bis auf 8 Stunden reduziert werden, sofern die Dauer von 11 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird

Pausen

Länge der Pausen richtet sich nach der Länge der Arbeitszeit (Art. 15 ArG)  

  • 1⁄4 Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 1⁄2 Stunden  
  • 1⁄2 Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden  
  • 1 Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

Pausen gelten als bezahlte Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf

Zusätzlich sind etwaige Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu beachten, welche zusätzliche Vorschriften enthalten können. 

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