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Steuern

Steuerhinterziehung Schweiz – welche Strafen drohen?

By 8. April 2024April 22nd, 2024No Comments

Steueroptimierungen im Rahmen des Gesetzes sind zulässig und sollen von Unternehmern genutzt werden. Aber Vorsicht! Schummelt man bei der Steuererklärung, drohen im besten Fall "nur" Nachsteuern. Im schlimmsten Fall aber gar eine Busse oder Gefängnisstrafe!

1. Wann liegt ein Steuervergehen in einem Unternehmen in der Schweiz vor?

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn in der Steuererklärung unvollständige oder falsche Angaben gemacht werden. Ein Steuerbetrug liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Steuerhinterziehung (zusätzlich) gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (z.B. Rechnungen) einreicht.

Beispiele hierfür sind:
Nicht angegebene Einnahmen: Verschweigen von Einkommen, wie z.B. Barzahlungen oder sonstige nicht deklarierte Einnahmen.
Falsche Angaben zu Betriebsausgaben: Übertreibung oder Erfindung von geschäftlichen Ausgaben, um die steuerpflichtigen Gewinne zu reduzieren.
Privatnutzung von Geschäftsausgaben: Einreichen von privaten Ausgaben (z.B. Mittagessen, Reisen, Telefon etc.), die in Wirklichkeit nicht geschäftlich veranlasst sind.
Nicht angegebene Vermögenswerte: Verschweigen von Vermögenswerten, wie beispielsweise ausländischen Bankkonten oder Wertpapierdepots.
Verdeckte Ausschüttungen: Verschleiern von privaten Entnahmen aus dem Geschäft, um steuerliche Verpflichtungen zu umgehen.
Im Teil 5. des Blogs werden in einem Fallbeispiels die Konsequenzen bei einem Steuervergehen aufgezeigt.

2. Steuerumgehung Schweiz

Bei einer Steuerumgehung begehen Sie keine Straftat. Sie riskieren lediglich eine Nachbesteuerung, wenn die Steuerbehörde die wirtschaftliche Betrachtungsweise korrigiert. Die Beweislast für eine Steuerumgehung liegt bei der Steuerbehörde.
Es liegt gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts eine Steuerumgehung vor, wenn:

  • ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt wird, welches unter den wirtschaftlichen Gegebenheiten als völlig unangemessen erscheint;
  • sich dieses Vorgehen einzig mit der Absicht der Steuerersparnis erklären lässt;
  • und das ungewöhnliche Vorgehen auch tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen würde.

Es müssen alle drei vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine Steuerumgehung vorliegt.
Eine Transaktion wird vom Steueramt nur in seltenen Fällen als Steuerumgehung qualifiziert. Dies, wenn ein besonders komplexes Vorgehen für eine sonst einfache Transaktion gewählt wird, welche zur Steuerersparnis führt. Es können aber auch einfache Transaktionen sein, welche bereits auf den ersten Blick einer wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung nicht standhalten.
Beispiel: Ein Vater vermietet seinem Sohn die Eigentumswohnung tief unter dem aktuellen Mietpreisniveau (nicht marktgerecht). Er macht dies nur, um damit den Eigenmietwert zu umgehen.

3.1 Vollendete Steuerhinterziehung Schweiz

Wenn Sie falsche Angaben in der Steuererklärung machen und dadurch bewirken, dass die Steuer zu tief ausfällt bzw. eine rechtskräftige Veranlagung der Steuern unvollständig ist, begehen Sie gemäss Art. 175 DBG eine Steuerhinterziehung. Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt auch vor, wenn sie nur fahrlässig begangen worden ist. Eine Steuerhinterziehung wird immer mit einer Busse bestraft.
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie zahlen damit bei einer Entdeckung meistens die doppelte Steuer. Bei leichtem Verschulden kann die Busse bis auf einen Drittel ermässigt werden. Bei schwerem Verschulden kann die Busse bis auf das Dreifache erhöht werden.
Beispiel: Ein Unternehmer deklariert den Betrag von EUR 100’000.- bei einer Bank in Dubai nicht in der Unternehmenssteuererklärung des Jahres 2021. Die Steuerveranlagung 2021 wird im Jahr 2022 rechtskräftig abgeschlossen. Erst im Jahr 2023 erfährt das Steueramt vom Schwarzgeld und leitet ein Verfahren ein.

3.2 Versuchte Steuerhinterziehung Schweiz

Die versuchte Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG) ist nur bei Vorsatz strafbar (nicht bei Fahrlässigkeit). Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, welche bei einer vorsätzlichen und vollendeten Steuerhinterziehung festgesetzt würde.
Bei der versuchten Steuerhinterziehung stellt die Steuerbehörde schon während des Veranlagungsverfahrens Ermittlungen an. Im laufenden Veranlagungsverfahren stellt sie fest, dass die steuerpflichtige Person vorsätzlich steuerbare Sachverhalte verheimlicht oder falsch angegeben hat.
Beispiel: Ein Unternehmer deklariert den Betrag von EUR 100’000.- bei einer Bank in Dubai nicht in der Unternehmenssteuererklärung des Jahres 2021. Bei der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 erfährt das Steueramt vom Schwarzgeld. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und es wird ein Verfahren eingeleitet.

3.3 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Straflose Selbstanzeige. Wenn eine steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Dies bedingt jedoch, dass folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt;
  • die Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos;
  • die Person bemüht sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.

Eine straflose Selbstanzeige ist nur ein Mal möglich und erfordert die vollständige Kooperation mit den Steuerbehörden. Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn das Steueramt bereits von sich aus Nachforschungen eingeleitet hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Steueramt Ihnen einen Fragenkatalog zustellt, oder Sie auffordert Belege einzureichen.

4. Steuerbetrug in der Schweiz

Ein Steuerbetrug liegt vor, wenn für eine Steuerhinterziehung (zusätzlich) vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden genutzt werden. Beim Steuerbetrug braucht es keine rechtskräftige Veranlagung der Steuern.
Für die Begehung des Delikts reicht es, wenn der Unternehmer z.B. gefälschte Spesenbelege, falsche Lohnaufwendungen oder eine unwahre Erfolgsrechnung / Bilanz beim Steueramt einreicht.
Hat die steuerpflichtige Person dem Steueramt bei der Einreichung der Steuererklärung solche Belege zukommen lassen, ist der Tatbestand bereits erfüllt.
Beim Steuerbetrug drohen Ihnen empfindliche Sanktionen! Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung ist beim Steuerbetrug nicht das Steueramt zuständig, sondern die Strafverfolgungsbehörde.
Bei einer Verurteilung drohen eine Geldstrafe von CHF 3’000.- oder eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren.
Beispiel 1: Ein Unternehmer deklariert den Betrag von EUR 100’000.- bei einer Bank in Dubai nicht in der Steuererklärung des Jahres 2024. Zudem lässt er der Behörde einen gefälschten Kontoauszug der Bank aus Dubai zukommen, wonach der Kontostand EUR 0.00 beträgt. Bei der Prüfung der Beilagen der Steuererklärung fällt dem Steuerbeamten plumpe Fälschung sofort auf.
Beispiel 2: Ein Unternehmer trifft sich regelmässig mit seinen Kollegen zum üppigen Wine & Dine. Die Rechnung wird jeweils zwischen den Kollegen aufgeteilt. Der Unternehmer nimmt die Gesamtquittung des Abends mit und reicht sie als Spesenquittung in seinem Unternehmen ein.
Beispiel 3: Ein Unternehmer kauft für sein Tochter für die Schule ein Ipad-Gerät. Die Rechnung für den Kauf des Geräts wird im Unternehmen als Betriebsaufwand verbucht.
Beispiel 4: Ein Unternehmer geht mit seiner Ehefrau über das Wochenende ins Hotel nach St. Moritz. In der Hotel-Boutique kauft er seiner Frau noch einen teuren Cashmere-Pullover. Die Rechnung für den Privatausflug inkl. Pullover tarnt er in einer Gesamtrechnung des Hotels als Aufwand für einen Kaderausflug.
Beispiel 5: Eine Unternehmerin kauft für ihren Geliebten zwei Rolex Uhren und einen Hermes-Gutschein mit der Firmenkreditkarte. Diese Ausgaben werden nicht auf ihr Privatkonto gebucht, sondern als übriger geschäftlicher Aufwand.
Beispiel 6: Aktionär Müller will die Besteuerung der Dividendenerträge umgehen. Er reicht bei der Firma seine privaten Tankausgaben und die Miete für seinen privaten Parkplatz in der Stadt als Spesen ein. Diese Ausgaben werden als übriger geschäftlicher Aufwand gebucht.

5. Fallbeispiel und Delikte

5.1 Der Sachverhalt
Ein Alleinaktionär, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft mit ordentlicher Revisionsstelle verkauft gebrauchte Büromöbel der Aktiengesellschaft. Die daraus resultierenden Erlöse verbucht der Alleinaktionär bei der Aktiengesellschaft nicht. Stattdessen lässt er sie ohne Deklaration direkt in die eigene Tasche fliessen.
5.2 Die steuerrechtlichen und strafrechtlichen Vergehen

  • Bei der Aktiengesellschaft liegt eine Hinterziehung von Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern, Verrechnungssteuer sowie der Mehrwertsteuer vor. Des Weiteren liegt u.U. eine Verletzung von Verfahrenspflichten vor.
  • Der Alleinaktionär muss sich vorab für seine eigene Steuerhinterziehung von Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern sowie u.U. für die Verletzung von Verfahrenspflichten verantworten.
  • Sodann liegt Teilnahme an der Hinterziehung von Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern der Aktiengesellschaft vor.
  • Darüber hinaus hat sich der Alleinaktionär für Betrug im Zusammenhang mit den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, der Verrechnungssteuer sowie der Mehrwertsteuer zu verantworten.
  • Zu prüfen wären zudem Tatbestände der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Jahresrechnung sowie ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher.

Bereits ein einfacher Fall von verdeckter Gewinnausschüttung bei einer Aktiengesellschaft führt zu diversen Straftatbeständen. Zudem gibt es auch Steuerbussen basierend auf diversen Steuergesetzen.

5.3 Selbstanzeige Steuerhinterziehung
Falls in dieser Situation eine Selbstanzeige eingereicht werden soll, besteht Abstimmungsbedarf hinsichtlich der beteiligten Personen. Die Tatbeteiligten müssen sich betreffend Sachverhalt und involvierter Behörden abstimmen.
Aber auch die zeitliche Abfolge der Handlungen ist essenziell. Wenn ein Tatbeteiligter vor den anderen Beteiligten eine Selbstanzeige macht – können die anderen Beteiligten keine Anzeige mehr machen.
Weil eine Selbstanzeige verschiedene Steuerarten und Behörden betrifft, bieten sich zahlreiche Fallstricke. Der Beizug eines Steuerexperten bei einer Selbstanzeige ist daher unerlässlich, um gravierende Fehler zu vermeiden.

6. Fazit

Keine Unternehmer zahlt gerne Steuern – und die Möglichkeiten zur Steueroptimierung innerhalb der gesetzlichen Schranken ist leider limitiert.
Man sollte als Unternehmer aber der kurzfristigen Verlockung widerstehen, die Steuererklärung falsch auszufüllen. Steuervergehen, wie Hinterziehung oder Betrug, können zu ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen und empfindlichen Strafsteuern führen.

7. Beratung durch Experten

Vereinbaren Sie noch heute ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem Steuerexperten oder Treuhänder. Wir beraten Sie bei der Optimierung Ihrer Steuern oder beim strategischen Vorgehen bei Selbstanzeige.

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer

Yves Maurer, Geschäftsführer

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