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HR

Was Sie über Überstunden in der Schweiz wissen sollten

By 19. Dezember 2022Februar 14th, 2024No Comments

Überstunden und Überzeit werfen immer wieder viele Fragen auf und verursachen nicht selten Probleme im Geschäftsalltag.

Im allgemeinen Sprachgebrauch gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen Überstunden und Überzeit. Doch die Unterscheidung ist wichtig. Lesen Sie weiter, um Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu vermeiden.

Aktienbuch Schweiz

Überstunden

Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die Arbeitszeit wird im Einzelarbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag («GAV») oder allenfalls in einem Normalarbeitsvertrag («NAV») festgelegt. 

In Ermangelung einer vertraglichen Regelung der Arbeitszeit ist die „übliche Arbeitszeit “ gemäss OR zu bestimmen (Art. 321c Abs. 1 OR). 

Die vertraglichen Arbeitszeiten gelten auch für Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten. Stunden, die über diese Norm hinausgehen, gelten als Überstunden. Häufig wird jedoch vertraglich vereinbart, dass nur die über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Überstunden vergütet werden müssen. 

Arbeitnehmer sind nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Notwendigkeit 

Überstunden müssen notwendig sein, wenn eine aussergewöhnliche Arbeitsbelastung vorliegt oder die Arbeit dringend ist. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Überstunden durch den Einsatz vorhandener Hilfskräfte oder eine bessere Organisation leicht vermieden werden könnten. 

  • Keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers 
  • Zumutbarkeit 

Dem Arbeitnehmer muss die Leistung von Überstunden nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab 

  • Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) über die Arbeits- und Ruhezeiten 

Grunsätzliche Kompensation von Überstunden

Lohn + 25%
Sofern nichts anderes abgemacht
Freizeitkompensation
Mündlich oder schriftlich zulässig (mindestens gleich lang)
Reduktion oder Ausschluss der Vergütung
Schriftlich oder in GAV möglich

Die Kompensation von Überstunden kann aber vertraglich wegbedungen werden. Die Überzeit kann vertraglich nicht wegbedungen werden.

Überzeit

Unter der Überzeit versteht man die Arbeitszeit, die den Rahmen der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit pro Woche überschreitet.  Sie wird durch das Arbeitsgesetzbuch. (Artikel 12 und 13) geregelt. 

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit variiert zwischen 45 und 50 Stunden pro Woche, je nach Beruf und Branche.  

Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als: 

  • 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden 
  • 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden 

Überzeit darf nur im Rahmen der Tages- und Abendarbeitszeit angeordnet werden. Nachts, an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich keine Überzeit geleistet werden, ausser in Notfällen. 

Kompensation von Überzeit

Lohn + 25%
Sofern nichts anderes abgemacht
Freizeitkompensation
Mündlich oder schriftlich zulässig (mindestens gleich lang)
Reduktion oder Ausschluss der Vergütung
Bei Höchstarbeitszeit 45 Stunden, ab 61 Stunden Überzeit pro Jahr verboten. Bei Höchstarbeitszeit 50 Stunden verboten.

Davon bestehen folgende Ausnahmen:

1. Ausnahme: Arbeitsgesetz ist nicht anwendbar

Der Überzeitzuschlag ist nicht für alle Arbeitnehmer zu zahlen, auf die das Arbeitsgesetz nicht anwendbar ist:  

  • Arbeitnehmer in Betrieben, für die das Arbeitsgesetz nicht gilt. 
  • Leitende Angestellte 

2. Ausnahme: Kompensation 

Überzeit kann im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer abgegolten werden. Dieser Zeitraum kann im gegenseitigen Einvernehmen auf höchstens zwölf Monate verlängert werden. 

3. Ausnahme: Erst ab der 61. Stunde im Jahr 

Bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern haben nur dann Anspruch auf Überstundenvergütung und -zuschlag, wenn ihre Überstunden 60 Stunden im Kalenderjahr überschreiten. 

  • Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit nur, soweit diese 60 Stunden pro Jahr übersteigt. 
  • Arbeiter in industriellen Betrieben (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde 
  • Alle übrigen Arbeitnehmenden (Höchstarbeitszeit von 50 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde. 

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer
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