Überstunden und Überzeit werfen immer wieder viele Fragen auf und verursachen nicht selten Probleme im Geschäftsalltag.
Im allgemeinen Sprachgebrauch gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen Überstunden und Überzeit. Doch die Unterscheidung ist wichtig. Lesen Sie weiter, um Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu vermeiden.
Was bei Überstunden zu beachten ist?
Überstunden
In Ermangelung einer vertraglichen Regelung der Arbeitszeit ist die „übliche Arbeitszeit “ gemäss OR zu bestimmen (Art. 321c Abs. 1 OR).
Die vertraglichen Arbeitszeiten gelten auch für Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten. Stunden, die über diese Norm hinausgehen, gelten als Überstunden. Häufig wird jedoch vertraglich vereinbart, dass nur die über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Überstunden vergütet werden müssen.
Arbeitnehmer sind nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Notwendigkeit
Überstunden müssen notwendig sein, wenn eine aussergewöhnliche Arbeitsbelastung vorliegt oder die Arbeit dringend ist. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Überstunden durch den Einsatz vorhandener Hilfskräfte oder eine bessere Organisation leicht vermieden werden könnten.
- Keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
- Zumutbarkeit
Dem Arbeitnehmer muss die Leistung von Überstunden nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab
- Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) über die Arbeits- und Ruhezeiten
Grunsätzliche Kompensation von Überstunden
Überzeit
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit variiert zwischen 45 und 50 Stunden pro Woche, je nach Beruf und Branche.
Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden
- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden
Überzeit darf nur im Rahmen der Tages- und Abendarbeitszeit angeordnet werden. Nachts, an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich keine Überzeit geleistet werden, ausser in Notfällen.
Kompensation von Überzeit
Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Der Überzeitzuschlag ist nicht für alle Arbeitnehmer zu zahlen, auf die das Arbeitsgesetz nicht anwendbar ist:
- Arbeitnehmer in Betrieben, für die das Arbeitsgesetz nicht gilt.
- Leitende Angestellte
2. Ausnahme: Kompensation
Überzeit kann im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer abgegolten werden. Dieser Zeitraum kann im gegenseitigen Einvernehmen auf höchstens zwölf Monate verlängert werden.
3. Ausnahme: Erst ab der 61. Stunde im Jahr
Bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern haben nur dann Anspruch auf Überstundenvergütung und -zuschlag, wenn ihre Überstunden 60 Stunden im Kalenderjahr überschreiten.
- Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit nur, soweit diese 60 Stunden pro Jahr übersteigt.
- Arbeiter in industriellen Betrieben (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde
- Alle übrigen Arbeitnehmenden (Höchstarbeitszeit von 50 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde.
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