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Buchhaltung

Kapitalherabsetzung: Bedeutung & Wirkung

By 27. März 2023August 9th, 2023No Comments

Die Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR) bedeutet die Verminderung des Nominalbetrages des statutarisch festgelegten Grundkapitals

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Das Gesetz sieht zwei Arten der Kapitalherabsetzung vor: 

  1. die konstitutive (Art. 732-734 OR) und 
  2. die deklarative (Art. 735 OR). 

Konstitutive Kapitalherabsetzung

Bei der konstitutiven Kapitalherabsetzung (Art. 732-734 OR) kommt es zu einer effektiven Rückzahlung von Vermögenswerten an die Aktionäre oder zu einer Befreiung von Zahlungsverpflichtungen. Damit werden die Interessen der Gläubiger stark beeinträchtigt, da das Haftungssubstrat reduziert wird. Sie wird insbesondere aufgrund der folgenden Faktoren gewählt: 

  • Eliminierung der Überkapitalisierung; 
  • Annullierung der eigenen Aktien; 
  • Ermöglichung des Ausscheidens einzelner Aktionäre aus der Gesellschaft. 

Eine konstitutive Kapitalherabsetzung reduziert das Gesellschaftsvermögen, wodurch die Interessen der Gläubiger berührt werden, die geschützt werden müssen. 

Das Verfahren ist wie folgt: 

  1. Der Revisionsbericht gemäss Art. 732 Abs. 2 OR wird beim Verwaltungsrat eingeholt; 
  2. Die Generalversammlung stimmt der Herabsetzung zu; 
  3. Der Beschluss der Generalversammlung wird öffentlich beurkundet (Art. 647 OR). 
  4. Der Verwaltungsrat veröffentlicht den Beschluss dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) und benachrichtigt auch die Gläubiger. (Art. 733 OR) 
  5. Innerhalb von zwei Monaten nach der dritten Mitteilung können die Gläubiger ihre Forderung anmelden (Art. 733 OR) 
  6. Nach Fristablauf erfolgt die Durchführung der Herabsetzung (Art. 734 OR) 
  7. Meldung der Herabsetzung an das Handelsregisteramt (Art. 734 OR). 

Deklarative Kapitalherabsetzung

Die deklaratorische Kapitalherabsetzung (Art. 735 OR) führt nicht zu einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens, was bedeutet, dass die Gläubiger der Gesellschaft kein Haftungssubstrat verlieren. Es handelt sich um eine Sanierungsmassnahme zur Beseitigung einer Unterbilanz. Das Kapital darf nur so weit verringert werden, wie es zur Beseitigung der Unterbilanz erforderlich ist. 


Zunächst werden keine Gläubigerinteressen berührt, da das bestehende Haftungssubstrat erhalten bleibt. Aus Sicht der Gläubiger ist es jedoch problematisch, dass künftige Gewinne wieder als Dividenden ausgeschüttet werden können, ohne dass zuvor die Verluste früherer Jahre ausgeglichen werden müssen.
 

Der Ablauf entspricht größtenteils dem der konstitutiven Kapitalherabsetzung, mit den folgenden Ausnahmen: 

  • kein Schuldenruf; 
  • keine Anmeldung der Forderungen von Gläubigern sowie keine Garantien; 
  • es gibt keine Zweimonatsfrist; 
  • eine öffentliche Feststellungsurkunde ist nicht erforderlich. 

Formen der Implementierung

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Kapitalherabsetzung vorzunehmen. 


Im ersten Fall setzt eine Aktiengesellschaft ihr Kapital herab, indem sie den Nennwert ihrer Aktien reduziert und die bestehenden Aktienzertifikate abstempelt oder gegen neue austauscht. Da die Mitgliedschaftsrechte weder eingeschränkt noch aufgehoben werden, bleiben die Beteiligungsverhältnisse gleich und der Aktionär kann sie nicht beanstanden.
 

Bei der zweiten Form erfolgt die Kapitalherabsetzung durch Verringerung der Anzahl der Aktien. Dieser Fall ist nur unter strengen Bedingungen möglich. Im Prinzip werden drei Möglichkeiten betrachtet: 

  • die Zusammenlegung von Aktien (Art. 623 OR) 
  • der freiwillige Rückerwerb durch die Gesellschaft mit anschliessender Annullierung der Aktien 
  • und den obligatorischen Rückkauf (Art. 137 FinfraG) 

Kapitalherabsetzung bei einer GmbH

Die Kapitalherabsetzung ist ähnlich geregelt wie bei der AG. 


Eine Kapitalherabsetzung ist nur bis zum Mindestbetrag der Einlage von CHF 20’000 möglich (
Art. 782 Abs. 2 OR) und erfordert einen Beschluss der Generalversammlung sowie im Falle einer Unterbilanz, dass die Aktionäre ihre Nachschusspflicht erfüllt haben (Art. 782 Abs. 3 OR). 

Für sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Kapitalveränderung verweist Art. 782 Abs. 4 OR direkt auf die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Kapitalersetzung. 

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