Die berufliche Vorsorge ist ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Absicherung im Arbeitsleben.
Doch wer gehört zum versicherten Personenkreis und wer trägt das Risiko? Wie funktioniert die Spar- und Risikofunktion des Vorsorgekapitals und welche Versicherungsleistungen sind im Versicherungsausweis festgehalten? In diesem Blogbeitrag gehen wir auf diese und weitere Fragen ein und erläutern die relevanten Gesetzesartikel der Schweiz.
Was ist bei einer beruflichen Vorsorge zu beachten?
Versicherter Personenkreis
Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 21’330.- erzielen, obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert (Art. 2 BVG). Dazu gehören auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Angestellte und Personen in Ausbildung.
Risikoträger
Die Risiken der beruflichen Vorsorge werden von den Versicherten und den Arbeitgebern getragen (Art. 60a BVG). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz des versicherten Lohnes in die Vorsorge einzuzahlen. Die Versicherten selbst tragen das Risiko der Kapitalanlage und der Entwicklung des Vorsorgekapitals.
Spar- und Risikofunktion Vorsorgekapital
Das Vorsorgekapital setzt sich aus den Einzahlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie aus den Renditen der Kapitalanlagen zusammen. Dabei werden die Einzahlungen in verschiedene Risikoklassen eingeteilt und entsprechend angelegt. Je höher das Risiko, desto höher die Renditechancen. Allerdings birgt dies auch ein höheres Risiko für Verluste. Die Spar- und Risikofunktion des Vorsorgekapitals ist in Art. 49a BVG geregelt.
Versicherungsleistung/ Versicherungsausweis
Die Versicherungsleistung im Rahmen der beruflichen Vorsorge besteht aus der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterlassenen Rente. Der Versicherungsausweis enthält Informationen über die Versicherungsleistungen sowie das vorhandene Vorsorgekapital. Auch Angaben zu den Begünstigten und zum Rentenbeginn sind darin festgehalten. Die Regelungen zur Versicherungsleistung und zum Versicherungsausweis finden sich in Art. 16 und 34 BVG.
Lohnmeldeliste
Die Lohnmeldeliste enthält Angaben zum versicherten Lohn und den Beiträgen für die berufliche Vorsorge. Sie dient dazu, die Beiträge korrekt zu berechnen und an die Vorsorgeeinrichtungen zu überweisen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnmeldeliste jährlich zu erstellen und den Vorsorgeeinrichtungen zuzustellen. Die Regelungen zur Lohnmeldeliste finden sich in Art. 66 BVG.
Mutationsmeldungen
Veränderungen im Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise ein Jobwechsel oder eine Veränderung des Beschäftigungsumfangs, müssen den Vorsorgeeinrichtungen gemeldet werden. Auch Änderungen im Familienstand oder bei den Begünstigten sind zu melden. Die entsprechenden Regelungen sind in Art. 46.
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