Seit dem 1. Januar 2023 wurde das Konzept des Kapitalbands erfolgreich im Rahmen der Aktienrechtsrevision ins Obligationenrecht (Art. 653s ff. OR) aufgenommen.
Nach neuem Recht kann die Generalversammlung sowohl bei Gründung als auch zu späteren Zeitpunkten den Verwaltungsrat ermächtigen, das Stammkapital innerhalb eines festgelegten Rahmens, dem sogenannten Kapitalband, für maximal fünf Jahre zu verändern – daher es zu erhöhen oder herabzusetzen. Dies ermöglicht der Gesellschaft, ihre Kapitalstruktur flexibel anzupassen, um sich schnell an aktuelle Gegebenheiten anzupassen.
Die wichtigsten Aspekte des Kapitalbands in der Schweiz
Linktipps
Einführung des Kapitalverbandes
Grenzen der Einführung des Kapitalbandes
Der Prozess der Kapitalerhöhung / Kapitalhearbsetzung beim Kapitalband
Schritt 2. Sobald das Kapitalband in den Unternehmensstatuten verankert ist, erhält der Verwaltungsrat die Befugnis, das Aktienkapital innerhalb der von der Generalversammlung gesetzten Limiten anzupassen.
Schritt 3. Wenn der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöht oder reduziert, geschieht dies durch eine öffentliche Beurkundung und eine Änderung der Statuten.
Die Erhöhung des Kapitals erfolgt gemäss den Vorschriften für ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhungen. Die Herabsetzung des Kapitals erfolgt gemäss den Regelungen für eine konstitutive oder deklarative Kapitalherabsetzung.
Schritt 4. Nach jeder Kapitalerhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die notwendigen Feststellungen zu treffen und die Statuten entsprechend zu modifizieren. Die Beschlüsse zur Änderung der Statuten und die Feststellungen des Verwaltungsrats müssen öffentlich beglaubigt werden.
Umsetzung des Gläubigerschutzes bei einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung innerhalb des Rahmens des Kapitalbands
Eine Reduzierung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands erfordert die sinngemässe Anwendung der Gläubigerschutzbestimmungen, die für herkömmliche Kapitalminderungen gelten. Wenn der Verwaltungsrat eine Kapitalherabsetzung beschliesst, darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital nur dann unterschritten werden, wenn den Gläubigern die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegeben wurde und eine Bestätigung nach Prüfung vorliegt.
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