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Personaladministration

Ferienregelungen in der Schweiz: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

By 17. Juli 2023September 8th, 2023No Comments

In der Schweiz sind Ferien ein wichtiger Bestandteil des Arbeitslebens.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten über die entsprechenden Ferienregelungen und Bestimmungen Bescheid wissen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

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Mindestferienanspruch

Arbeitnehmer haben in der Schweiz Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr gemäss dem Schweizer Obligationsrecht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der gearbeiteten Tage pro Woche. Allerdings können durch Kollektivverträge oder individuelle Arbeitsverträge längere Ferienzeiten vereinbart werden.

Der Mindestferienanspruch von vier Wochen bezieht sich auf eine Vollzeitbeschäftigung von 100 Prozent. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Anspruch anteilig berechnet.
 

Berechnung des Ferienanspruchs

Der Ferienanspruch wird auf der Grundlage der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden berechnet. In der Regel beträgt der Ferienanspruch 1,66 Arbeitstage pro Monat, was einer Gesamtzahl von 20 Arbeitstagen pro Jahr entspricht.  


Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf bezahlten Urlaub, dessen Dauer entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig berechnet wird.
 

Ein Beispiel für die Urlaubsberechnung bei einem Teilzeitbeschäftigten
Beschäftigungsgrad
Arbeitstage pro Woche
4 Ferienwochen pro Jahr
100%
5
20 Urlaubstage von je 8 Stunden
80%
4
16 Urlaubstage von je 8 Stunden
60%
3
12 Urlaubstage von je 8 Stunden
40%
2
8 Urlaubstage von je 8 Stunden
20%
1
4 Urlaubstage von je 8 Stunden

Zeitpunkt der Ferien

Der Zeitpunkt der Ferien wird normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Beide Parteien sollten versuchen, einen für beide Seiten akzeptablen Zeitraum zu finden, der die betrieblichen Anforderungen und die individuellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers berücksichtigt. Jedoch haben Arbeitnehmer kein uneingeschränktes Recht darauf, ihre Ferien zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen, wenn dies nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder Kollektivverträge gewährleistet ist.Es ist ratsam, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Erwartungen und Bedürfnisse in Bezug auf den Urlaubszeitraum frühzeitig besprechen. 

Ferienabgeltung

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer noch nicht alle seine Ferientage genommen hat, hat er Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der noch offenen Ferientage. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem letzten Lohn oder dem Durchschnittslohn der letzten Monate. 

Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, ihre Ferientage am Ende eines Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Stattdessen können sie sich für eine finanzielle Abgeltung entscheiden, wenn dies für sie günstiger ist. 

Die Auszahlung des Ferienguthabens aus dem Jahreslohn kann anhand einer einfachen mathematischen Formel berechnet werden. 
Ferienguthaben-Auszahlung = (Jahreslohn / Anzahl Jahresarbeitstage) * Anzahl der nicht genommenen Ferientage. 

Beispiel: 

Angenommen, ein Arbeitnehmer hat einen Jahreslohn von CHF 60.000 und noch 10 nicht genommene Ferientage. Die Berechnung der Ferienguthaben-Auszahlung würde wie folgt aussehen:
Ferienguthaben-Auszahlung = (CHF 60.000 / 261) * 10 = CHF 2.298,85  

Der Auszahlungsbetrag des Ferienguthabens beträgt in diesem Beispiel CHF 2.298,85. 

Die Auszahlung des Ferienguthabens aus dem Monatslohn kann ebenfalls anhand einer mathematischen Formel berechnet werden.
Ferienguthaben-Auszahlung = (Monatslohn / (Anzahl der Arbeitstage im Monat) * Anzahl der nicht genommenen Ferientage 

Beispiel: 

Angenommen, ein Arbeitnehmer hat einen Monatslohn von CHF  5.000, es gibt 22 Arbeitstage im Monat. Der Arbeitnehmer hat noch 5 nicht genommene Ferientage. Die Berechnung der Ferienguthaben-Auszahlung würde wie folgt aussehen:
Ferienguthaben-Auszahlung = (5.000 CHF / (22) * 5 = CHF 1.136,36. 

Der Auszahlungsbetrag des Ferienguthabens aus dem Monatslohn beträgt in diesem Beispiel CHF 1.136,36. 

Ferien während Krankheit oder Mutterschaft

Wenn ein Arbeitnehmer während der geplanten Ferien krank wird oder sich im Mutterschaftsurlaub befindet, haben sie das Recht, die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Dazu müssen sie dem Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid geben und gegebenenfalls ein ärztliches Zeugnis vorlegen. 


Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie im Krankheitsfall einen entsprechenden Nachweis erbringen müssen, um ihre Ferien zu verschieben. Es ist wichtig, dies frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu klären, um mögliche Unstimmigkeiten zu vermeiden. 

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