Skip to main content
HR

Lohnfortzahlung bei Krankheit: Rechte und Pflichten

By 14. Dezember 2022Februar 15th, 2024No Comments

Die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist im Schweizerischen Obligationenrecht verankert.

Nachfolgend erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen.

Vorlage Kurzbrief

Lohnfortzahlung Voraussetzungen

Die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers ist in Art. 324a OR geregelt und hat die folgenden drei Voraussetzungen. 

1.Personliches Hindernis 

Vor allem: Krankheit

Weitere Beispiele:  

  • Familienereignisse (Krankheit / Tod von nahen Verwandten, Heirat, Geburt) 
  • Dringene persönliche Angelegenheiten
  • Gesetzliche Pflichten (wie Militär)
  • Öffentliches Amt 

2.Kein grobes Selbstverschulden  

Leicht bis mittlere Fahrlässigkeit – Lohnfortzahlung gegeben 

Grobfahrlässigkeit – Arbeitgeber kann Lohnfortzahlung verweigern. 

3.Minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses 

Befristetes Arbeitsverhältnis – Für mehr als drei Monate eingegangen. Keine Lohnfortzahlungspflicht bei Kurz Einsätzen.  

Unbefristetes Arbeitsverhältnis – Hat bereits mehr als drei Monate gedauert. Keine Lohnfortzahlungspflicht in den ersten drei Monaten. 

Ausschluss der Lohnfortzahlung

Der Arbeitnehmer muss das Vorliegen eines Abwesenheitsgrundes nachweisen. Im Krankheitsfall geschieht dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. Zweifelt der Arbeitgeber trotz dieser Bescheinigung an der Krankheit, kann er eine Untersuchung durch einen Vertrauensatzt verlangen.

Lohnfortzahlung – Dauer des Anspruchs

Im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Anspruch auf Lohnfortzahlung drei Wochen gemäß Art. 324a Abs.2. Für die weiteren Dienstjahre hat sich in der Gerichtspraxis der unpräzise Rechtsbegriff „während einer angemessenen längeren Zeit“ herausgebildet, wobei die sogenannte Berner, Basler oder Zürcher Skala zur Anwendung kommt. 
Zürcher Skala (AI, AR, ZH, TG, SH)
Berner Skala (alle anderen Kantone)
Basler Skala (BS, BL)
1. Dienstjahr
3 Wochen
3 Wochen
3 Wochen
2. Dienstjahr
8 Wochen
1 Monat
2 Monate
3. Dienstjahr
9 Wochen
2 Monate
2 Monate
4. Dienstjahr
10 Wochen
2 Monate
3 Monate
5. Dienstjahr
11 Wochen
3 Monate
3 Monate
6. Dienstjahr
12 Wochen
3 Monate
3 Monate
7. Dienstjahr
13 Wochen
3 Monate
3 Monate
8. Dienstjahr
14 Wochen
3 Monate
3 Monate
9. Dienstjahr
15 Wochen
3 Monate
4 Monate
10. Dienstjahr
16 Wochen
4 Monate
4 Monate
11. Dienstjahr
17 Wochen
4 Monate
4 Monate
12. Dienstjahr
18 Wochen
4 Monate
4 Monate
13. Dienstjahr
19 Wochen
4 Monate
4 Monate
14. Dienstjahr
20 Wochen
4 Monate
5 Monate
15. Dienstjahr
21 Wochen
5 Monate
5 Monate
16. Dienstjahr
22 Wochen
5 Monate
5 Monate
17. Dienstjahr
23 Wochen
5 Monate
5 Monate
18. Dienstjahr
24 Wochen
5 Monate
5 Monate
19. Dienstjahr
25 Wochen
5 Monate
6 Monate
20. Dienstjahr
26 Wochen
6 Monate
6 Monate
21. Dienstjahr
27 Wochen
6 Monate
6 Monate
Die Lehrjahre im Betrieb werden auf die Dienstjahre als Arbeitnehmer angerechnet. 

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht die Lohnfortzahlungspflicht für eine begrenzte Zeit pro Dienstjahr; dabei werden alle in Art. 324a OR aufgeführten Verhinderungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, d.h. es können mehrere Gründe pro Jahr zusammengezählt und auf die insgesamt geschuldete Zeitspanne angerechnet werden. 

Mit dem Beginn eines neuen Dienstjahres beginnt auch die befristete Lohnfortzahlungsfrist neu zu laufen. Dies ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die Abwesenheit über den Wechsel des Dienstjahres hinaus andauert.

Lohnfortzahlung – Höhe des Anspruchs

Im Prinzip ist der volle Lohn geschuldet. Art. 324b OR schränkt die Lohnfortzahlungspflicht ein, wenn eine Versicherungspflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen besteht, namentlich bei der Unfallversicherung. 

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen während der festgelegten Zeiträume auf vier Fünftel (80%) des Lohnes aufstocken. 

Für Lohnausfall durch Krankheit kann der Arbeitgeber anstelle der gesetzlichen Regelung eine gleichwertige Versicherungslösung abschliessen. Als gleichwertig erachtet die Praxis eine Taggeldversicherung, die 80 % des Lohnes abdeckt, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien bezahlen muss. 

Ist ein Krankentaggeld vertraglich zugesichert oder gemäss Gesamtarbeitsvertrag geschuldet, muss der Arbeitgeber die Leistung bei Fehlen einer Versicherungsleistung auf eigene Kosten erbringen. Dies gilt, wenn die Krankentaggeldversicherung aufgrund von Vorerkrankungen einen Vorbehalt gemacht hat oder aufgrund einer Bedingung des Versicherungsvertrages für Vorerkrankungen nicht oder nur beschränkt zahlt.

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer
Yves Maurer, Geschäftsführer
Erstgespräch buchen
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Jahresabschluss
Firmengruendung
Steuern
Rechtsberatung