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Personaladministration

Was darf im Lohnausweis nicht deklariert werden?

By 29. Mai 2023September 8th, 2023No Comments

In der Schweiz müssen die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Lohnausweis ausstellen, in dem alle steuerpflichtigen Einkünfte und Leistungen aufgeführt sind. Der Lohnausweis ist eine wichtige Informationsquelle sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Steuerbehörden.

Allerdings gibt es bestimmte Leistungen, die nicht im Lohnausweis angegeben werden müssen.

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Nicht zu deklarierende Leistungen sind in der Regel solche, die nicht als Einkommen im steuerlichen Sinne gelten oder bereits anderweitig versteuert wurden. 
  • SBB-Halbtaxabonnemente, die kostenlos abgegeben wurden; 
  • REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich; 
  • Gelegentliche Sachgeschenke zu Weihnachten, Geburtstagen und ähnlichen Anlässen bis zu 500 CHF pro Ereignis. Bei Sachgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, muss der volle Betrag im Lohnausweis angegeben werden; 
  • Private Nutzung von Arbeitsgeräten; 
  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis zu CHF 1’000 im konkreten Fall; 
  • Beiträge zu Berufsverbänden ohne Einschränkung; 
  • Preisnachlässe auf Waren, die für den eigenen Gebrauch bestimmt und branchenüblich sind; 
  • Tickets für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis zu 500 CHF pro Anlass; 
  • Die Kostenübernahme für die Reisekosten des Partners, der den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen aus dienstlichen Gründen begleitet; 
  • Zahlungen an Kindertagesstätten, die vergünstigte Plätze für die Kinder des Arbeitnehmers anbieten; 
  • Kostenloser Parkplatz am Arbeitsplatz; 
  • Die Kosten für präventive medizinische Untersuchungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers oder der Pensionskasse durchgeführt werden; 
  • Meilengutschriften von Fluggesellschaften. 
Wer einen Lohnausweis nicht oder fehlerhaft ausfüllt, kann sanktioniert oder haftbar gemacht werden. Lassen Sie die Lohnausweise für Ihre Mitarbeiter von unseren Profis ausfüllen. 

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