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Die Buchhaltung in der Schweiz: Was man wissen muss

By 31. Oktober 2022August 22nd, 2023No Comments

Die Buchhaltungsregeln sind in der Schweiz sehr komplex, und es ist wichtig, dass Sie Ihre Pflichten kennen, um Steueranpassungen zu vermeiden.

Wer ist zur Buchhaltung in der Schweiz verpflichtet?

Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht gibt es zwei Kategorien von Unternehmen, die zu einer ordnungsgemässen Buchführung verpflichtet sind.

  • Juristische Personen, die in Form von AG, GmbH, Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen vertreten sind 
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die im Vorjahr einen Umsatz von mindestens 500’000 CHF erzielt haben 
Steuererklaerung

Die Buchhaltung in der Schweiz: Was man wissen muss

Die ordnungsgemässe Rechnungslegung ist für alle juristischen Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften verpflichtend, die nicht die reduzierten Rechnungslegungsvorschriften für Kleinstunternehmen anwenden dürfen.


Der Jahresbericht muss aus einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung und einem Anhang bestehen und ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vom zuständigen Leitungsorgan oder dem Vorstandsvorsitzenden zu genehmigen. 
 

Die Jahresrechnung muss in einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) oder in Englisch verfasst sein und die Berichtswährung muss entweder der Schweizer Franken (CHF) oder eine andere relevante Währung sein. Wird eine andere relevante Währung verwendet, so sind auch CHF-Werte darzustellen und die angewandten Fremdwährungskurse im Anhang offenzulegen.  

Im Allgemeinen werden die Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht. Nur Unternehmen mit börsennotierten Wertpapieren oder mit ausstehenden Anleihen müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Es gibt wiederkehrende und ereignisbezogene Offenlegungspflichten, wie sie im Kotierungsreglement der OR oder der Schweizer Börse SIX vorgeschrieben sind. 

Sie sind Inhaber eines Start-up- oder Kleinunternehmens in der Schweiz und Ihr Unternehmen erwirtschaftet keinen Umsatz von mehr als 500000 CHF, sind Sie nach Schweizer Recht nicht verpflichtet, eine vollständige Buchhaltung zu führen. Stattdessen sollten Sie nur Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte führen. In der Schweiz ist diese Art der vereinfachten Abrechnung auch unter dem Namen „Milchbüechli-Rechnung“ bekannt. 


Diese einfache Methode erfordert im Gegensatz zur „doppelten Buchführung“ keine besonderen Kenntnisse und kann für kleine Unternehmen sehr praktisch sein, aber es gibt dennoch Momente, die Sie beachten sollten.
 

Ihre Entscheidung über die Art der Buchführung wird auch von der Mehrwertsteuer und der angewandten Besteuerungsmethode beeinflusst. 

  • Wenn Ihr Unternehmen im Vorjahr weniger als CHF 100’000 Umsatz erzielt hat, ist es in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. So können Sie Ihre Buchhaltung weiterhin auf vereinfachte Weise führen.
  • Wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind und die Saldosteuersatz-Methode anwenden, können Sie auch ohne Schwierigkeiten und ohne grossen zeitlichen Aufwand eine Milchbüechli-Rechnung führen.
  • Wenn Sie sich für die effektive Methode registriert haben, müssen Sie einige schwierigere zusätzliche Anforderungen für eine einfache Buchführung erfüllen. In diesem Fall sind besondere Kenntnisse erforderlich, um Ihre steuerlichen Verpflichtungen korrekt zu berechnen. 
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