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Buchhaltung

Kapitalband in der Schweiz: Flexibilität und Regelungen im Überblick

By 18. September 2023No Comments

Seit dem 1. Januar 2023 wurde das Konzept des Kapitalbands erfolgreich im Rahmen der Aktienrechtsrevision ins Obligationenrecht (Art. 653s ff. OR) aufgenommen.

Nach neuem Recht kann die Generalversammlung sowohl bei Gründung als auch zu späteren Zeitpunkten den Verwaltungsrat ermächtigen, das Stammkapital innerhalb eines festgelegten Rahmens, dem sogenannten Kapitalband, für maximal fünf Jahre zu verändern – daher es zu erhöhen oder herabzusetzen. Dies ermöglicht der Gesellschaft, ihre Kapitalstruktur flexibel anzupassen, um sich schnell an aktuelle Gegebenheiten anzupassen.

Einführung des Kapitalverbandes

Eine neu gegründete Firma kann von Anfang an oder später durch eine Abstimmung auf Stufe der Generalversammlung ein Kapitalband einführen. Für eine nachträgliche Einführung sind eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich. Je nach Wahl müssen die Statuten das obere und/oder untere Limit des Kapitalbands, die Laufzeit, die Anzahl der betroffenen Aktien sowie ihre Werte und Art festlegen. Zusätzlich können dem Verwaltungsrat Bedingungen und Beschränkungen auferlegt werden, die von der Generalversammlung bestimmt werden. Dies ermöglicht es der Generalversammlung, die Entscheidungen des Verwaltungsrats indirekt zu beeinflussen. Beispielsweise kann sie festlegen, dass Änderungen im Aktienkapital innerhalb des Kapitalbands nur für spezielle Zwecke möglich sind oder bestimmten Bedingungen unterliegen. Um den Schutz der Gläubiger sicherzustellen, darf die Gesellschaft keine Opting-out-Regelung für die eingeschränkte oder ordentliche Revision der Jahresrechnung haben.

Grenzen der Einführung des Kapitalbandes

Das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital darf nicht mehr als um die Hälfte erhöht oder verringert werden. Darüber hinaus bleibt die allgemeine Untergrenze für das Aktienkapital von CHF 100’000- bestehen.

Der Prozess der Kapitalerhöhung / Kapitalhearbsetzung beim Kapitalband

Schtitt 1. Die Generalversammlung ermächtigt den Verwaltungsrat, und das Kapitalband wird in die Statuten aufgenommen.
Schritt 2. Sobald das Kapitalband in den Unternehmensstatuten verankert ist, erhält der Verwaltungsrat die Befugnis, das Aktienkapital innerhalb der von der Generalversammlung gesetzten Limiten anzupassen.
Schritt 3.  Wenn der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöht oder reduziert, geschieht dies durch eine öffentliche Beurkundung und eine Änderung der Statuten.
Die Erhöhung des Kapitals erfolgt gemäss den Vorschriften für ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhungen.  Die Herabsetzung des Kapitals erfolgt gemäss den Regelungen für eine konstitutive oder deklarative Kapitalherabsetzung.
Schritt 4. Nach jeder Kapitalerhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die notwendigen Feststellungen zu treffen und die Statuten entsprechend zu modifizieren. Die Beschlüsse zur Änderung der Statuten und die Feststellungen des Verwaltungsrats müssen öffentlich beglaubigt werden.

Umsetzung des Gläubigerschutzes bei einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung innerhalb des Rahmens des Kapitalbands

Im Rahmen der Kapitalerhöhung haben die Aktionäre ein Bezugsrecht innerhalb des Kapitalbands entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung. Falls das Bezugsrecht begrenzt oder ausgeschlossen wird, muss dies in den Statuten verankert sein. Darüber hinaus müssen die Motive für eine Beschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts konkret definiert sein.
Eine Reduzierung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands erfordert die sinngemässe Anwendung der Gläubigerschutzbestimmungen, die für herkömmliche Kapitalminderungen gelten. Wenn der Verwaltungsrat eine Kapitalherabsetzung beschliesst, darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital nur dann unterschritten werden, wenn den Gläubigern die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegeben wurde und eine Bestätigung nach Prüfung vorliegt.

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