Viele Unternehmen streben danach, ihre Beschäftigten und insbesondere das Kader eng an den Erfolg des Unternehmens zu binden.
Eine bewährte Methode, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen.
Die wichtigsten Aspekte der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz
Analyse von Mitarbeiterbeteiligungen
- Freie Mitarbeiteraktien: die Mitarbeiter nach Erhalt frei veräussern oder beleihen können.
- Eingeschränkte Mitarbeiteraktien: die einer bestimmten Sperrfrist unterliegen und erst nach Ablauf dieser Frist veräussert werden dürfen.
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Freie Mitarbeiteraktien unterliegen einer sofortigen Besteuerung beim Erhalt durch den Mitarbeiter. Die Besteuerung basiert auf der Differenz zwischen dem Abgabewert und dem Verkehrswert. Bei börsennotierten Aktien gilt der Schlusskurs am Tag des Erwerbs als anwendbarer Wert, während bei nicht börsennotierten Aktien der Marktwert durch den Arbeitgeber bestimmt wird.
Gesperrte Mitarbeiteraktien werden ebenfalls bei Erhalt besteuert. Sperrfristen werden als wertmindernde Faktoren bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Ein Wert von etwa 6 % pro Vesting-Jahr wird vom Marktwert abgezogen, was zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens führt. Sperrfristen von bis zu 10 Jahren oder etwa 44 % sind abzugsfähig.
Der Verkauf von Mitarbeiteraktien nach Ablauf der Sperrfrist führt zu einer kapitalgewinnsteuerfreien Transaktion oder einem nicht abzugsfähigen Verlust.
Freie börsennotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen einer sofortigen Besteuerung zum Zeitpunkt der Abgabe. Der Steuerbetrag entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie und dem niedrigeren Abgabepreis.
Gesperrte oder nicht börsennotierte Mitarbeiteroptionen werden erst bei Ausübung oder Veräusserung besteuert. Der Steuerbetrag entspricht der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Verkehrswert der Aktie, abzüglich eines eventuellen Ausübungspreises der Mitarbeiteroptionen.
Anwartschaften werden erst besteuert, wenn die Vesting-Periode abgelaufen ist. Die Besteuerung basiert auf der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe und dem damaligen Ausgabepreis.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema können den Kreisschreiben der ESTV unter diesem Link entnommen werden: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/dbst-kreisschreiben.html
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