Die AHV ist der wichtigste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule).
Sie dient der Deckung des Lebensbedarfs im Alter oder im Todesfall. Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch.
Obligatorisch versicherte Personen AHV/IV
- Nichterwerbstätige Personen, die in der Schweiz wohnen. (Kinder, Studierende, Hausfrauen/Hausmänner). Nationalität spielt keine Rolle!
- Erwerbstätige Personen (Angestellte und Selbstständigerwerbende), die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Grundsätzlich sind auch Grenzgänger der AHV unterstellt (Personen, die im Ausland wohnen, aber dauerhaft in der Schweiz arbeiten).
Personen, die in mehr als einem Land gleichzeitig erwerbstätig sind, unterstehen in der Regel dem Versicherungssystem ihres Wohnlandes, wenn sie dort auch arbeiten.
Internationale Abkommen – tabellarische Übersicht
Tätigkeiten
Unterstellung
- für die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bsp. Pers. CH-Botschaften)
- für internationale Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Abkommen abgeschlossen hat (Bsp. UNO)
- für bestimmte vom Bund anerkannte Hilfswerke der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (Bsp. Caritas)
Freiwillig versicherte Personen (AHV/IV)
- Schweizer Bürger/Innen sowie Angehörige eines EU/EFTA-Staates;
- sofern sie nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben und;
- während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Entsandte innerhalb der EU:
- Nur für Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der EU (Freiügigkeitsabkommen).
- Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt.
- Entsendung ist grundsätzlich für 24 Monate möglich, die Frist kann im Ausnahmefall verlängert werden.
Entsendung in einen Vertragsstaat:
- Gilt für alle Staatsangehörigen
- Gilt auch für nicht EU-/Schweizerbürger innerhalb der EU
- Entsendung ist für 12 – 60 Monaten möglich (je nach Abkommen) und kann im Ausnahmefall verlängert werden
- Nach Ablauf der Frist ist allenfalls eine Weiterführung möglich
Nichtversicherte Personen
- ausländische Diplomaten (vor allem Botschaftspersonal)
- ausländische Beamte einer internationalen Organisation,
die in der Schweiz arbeiten, die aber gemäss Abkommen mit dem Bundesrat von der AHV ausgenommen sind (z.B. ausländische Mitarbeitende der UNO, der ILO (int. Arbeitsorganisation) oder der WHO (int. Gesundheitsorganisation) - Personen die sich nur kurze Zeit in der Schweiz aufhalten (Ausbildung, Besuch, Ferien usw.)
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