Als Quellensteuer wird eine Steuer bezeichnet, die von den Einkommen ausländischer Personen, die in der Schweiz arbeiten, direkt abgezogen wird.
Sie wird in der Schweiz vor allem von Ausländern erhoben, die nicht im Besitz eines C-Ausweises sind.
Wer bezahlt Quellensteuern?
- Alle ausländischen Arbeitnehmer, die ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Stattdessen sind Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) und solche, deren Ehepartner eine Niederlassungsbewilligung C oder einen Schweizer Pass haben, von der Quellensteuerpflicht befreit und müssen stattdessen eine private Steuererklärung abgeben.
- Personen, die im Ausland leben und in der Schweiz Einkommen erzielen (z.B. Grenzgänger, Wochenaufenthalter).
Wie erfolgt die Erhebung der Quellensteuer?
Hier sind einige wichtige Punkte, die Arbeitgeber beachten sollten:
- Identifizierung der quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter.
- Einbehaltung der Quellensteuer: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Quellensteuer direkt vom Bruttoeinkommen der Mitarbeiter einzubehalten. Die genauen Quellensteuersätze und Berechnungsmethoden variieren je nach Kanton und Einkommensart.
- Meldung und Abführung der Quellensteuer: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die einbehaltene Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde abzuführen. Dies erfolgt in der Regel monatlich oder quartalsweise, abhängig von den Vorgaben des Kantons. Die genauen Fristen und Verfahren werden von den örtlichen Steuerbehörden festgelegt.
- Erstellung und Ausstellung von Quellensteuerbescheinigungen: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern eine Quellensteuerbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält Informationen über die einbehaltene Quellensteuer und wird den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, damit sie diese Informationen bei ihrer jährlichen Steuererklärung nutzen können.
- Einhaltung der Meldepflichten: Zusätzlich zur Zahlung der Quellensteuer sind Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Mitarbeiter an die Steuerbehörden zu melden. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Beschäftigungsdauer, die Höhe des Einkommens und die einbehaltene Quellensteuer.
Wie funktioniert die Berechnung der Quellensteuer?
Die Quellensteuer wird auf den Bruttolohn berechnet, wobei alle Zulagen und Pauschalspesen berücksichtigt werden.
Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach dem Quellensteuer-Tarif, den der Arbeitgeber vom Gemeindesteueramt erhält.
- Tarif A: Alleinstehende ohne Kinder
- Tarif B: Verheiratete Alleinverdiener (mit oder ohne Kinder)
- Tarif C: Verheiratete Doppelverdiener (mit oder ohne Kinder)
- Tarif D: Nebenerwerbstätige
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