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HR

Sabbatical im Arbeitsrecht – wie muss man vorgehen?

By 8. November 2022Februar 15th, 2024No Comments

Ein Sabbatical – auch unbezahlter Urlaub genannt - ist gesetzlich nicht verankert. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine längere Auszeit zulässt oder nicht.

Sofern im Einzelarbeitsvertag oder potenziell anwendbarem GAV nichts geregelt ist, bedarf es einer separaten Regelung des unbezahlten Urlaubs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem. Diese Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen.
Aus der Sicht des Arbeitgebers wie der Arbeitnehmenden muss man sich vor dem Sabbatical Gedanken über die Weiterführung der Versicherungen machen, insbesondere damit keine Deckungslücken bei den Sozialversicherungen entstehen.

Dauert ein unbezahlter Urlaub länger als einen Monat, sind einige Vorkehrungen vor Antritt des Sabbaticals zu treffen:

Arbeitsvertrag Aufhebungsvertrag Schweiz

AHV

Während des unbezahlten Urlaubs werden keine Beiträge für AHV oder IV vom Arbeitgeber einbezahlt. Es ist zu klären, ob die einbezahlten Beiträge im betreffenden Kalenderjahr des unbezahlten Urlaubs aufgrund des Lohns in diesem Kalenderjahr ausreichen, um die Beitragspflicht als Arbeitnehmender erfüllt zu haben, da sonst möglicherweise der Status vom Erwerbstätigen zum Nichterwerbstätigen wechselt. Der Grundbetrag für die AHV beträgt im Moment CHF 514 pro Jahr (Stand: ab 01.01.2023). Entsteht eine Deckungslücke, kann der fehlende Betrag bis zu fünf Jahre später noch nachgezahlt werden. 

BVG

Die Pensionskassenbeiträge bleiben während Sabbatical ebenfalls still. Der Versicherungsschutz bei Invalidität und Tod endet einen Monat nach der letzten Lohnzahlung. Es ist zu klären, ob die Pensionskasse des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, während dem Sabbatical den Risiko- oder Sparbeitrag (oder beides) zu versichern. 

UVG

Der Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung, die auch Nichtberufsunfälle versichert, endet 30 Tage nach der letzten Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber. Dauert der Urlaub weniger als 31 Tage, besteht der Versicherungsschutz gegen Nichtberufsunfälle weiter. Für längere Ferien empfiehlt es sich, bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers eine Abredeversicherung abzuschliessen. Diese Abredeversicherung ist maximal für 6 Monaten gültig. Um diesen Versicherungsschutz abschliessen zu können, muss das Arbeitspensum vorher mindestens 8 Stunden pro Woche betragen haben. Die Prämie muss eingezahlt werden, bevor die Nachdeckung abgelaufen ist. Bei Sabbatical, der länger als 6 Monate dauert, muss das Unfallrisiko über die Krankenversicherung versichert werden. Das bedeutet, dass nur noch die Heilungskosten über die Krankenversicherung gedeckt sind und keine Taggelder (Lohnersatz) mehr fliessen. Bei einem Auslandaufenthalt ist zu beachten, welche Kosten die Unfallversicherung bzw. Krankenversicherung im Ausland übernimmt. Es gibt Länder (z.B. USA), da reicht die Versicherungsdeckung aus der Schweiz nicht aus. Eventuell hat der Arbeitgeber eine Unfallzusatzversicherung, wo alle Kosten, die im Ausland anfallen, gedeckt sind. Dies gilt es zu klären. Um Versicherungslücken zu schliessen, können Reiseversicherungen bei vielen Privatversicherungen abgeschlossen werden. 

Kündigungsfristen

Während des unbezahlten Urlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitsvertrag ändert sich während dieser Zeit nicht. Arbeitsleistung und Lohnzahlungen ruhen zwar, aber Rechte und Pflichten bestehen weiter. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des unbezahlten Urlaubs ist rechtlich möglich.  

 

Kürzung Ferienanspruch und 13. Monatslohn

Der Ferienanspruch wird vom Arbeitgeber üblicherweise entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt -also jeweils um einen Zwölftel pro Monat. Da während des unbezahlten Urlaubs der Lohnanspruch entfällt, besteht für diese Zeit auch kein Anspruch auf einen allfällig vereinbarten 13. Monatslohn, weshalb dieser tiefer ausfällt. 

Familienzulagen

Familienzulagen werden während eines unbezahlten Urlaubs für den laufenden und die drei folgenden Monate ausgerichtet. 

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer
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