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HR

Nachvertragliches Konkurrenzverbot in der Schweiz

By 29. Februar 2024März 31st, 2024No Comments

Wo ist das Verbot gesetzlich geregelt?

Die rechtliche Grundlage für das nachvertragliche Konkurrenzverbot findet sich in den Artikeln 340 ff. OR. Die Konkurrenzklausel enthält Pflichten des Arbeitnehmers, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam werden.
Dies ist vom Konkurrenzverbot während eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Gemäss Art. 321a OR ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat damit alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte.
Damit darf ein Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenzierung des Arbeitgebers beginnen oder Kunden abwerben.

Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot

Die Voraussetzungen für die Gültigkeit können wie folgt zusammengefasst werden:

  • der Arbeitnehmer muss handlungsfähig sein;
  • das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag muss schriftlich sein – es bedarf der Unterschrift des Arbeitnehmers;
  • Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis oder die Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnisse;
  • die Verwendung der Daten / Geheimnisse können den Arbeitgeber erheblich schädigen;
  • das Konkurrenzverbot darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.

In der Schweiz muss keine Entschädigung zur Kompensation von Einkommenseinbussen bezahlt werden, damit das Konkurrenzverbot wirksam ist. Dies im Unterscheid zu Deutschland – wo immer eine Entschädigung entrichtet werden muss. Wird eine Kompensation für die Dauer des Konkurrenzverbots vereinbart, kann dies jedoch die Durchsetzbarkeit erleichtern.

Örtlich, zeitlich, sachlich - angemessen begrenzt

Die Begrenzung des Konkurrenzverbots ist entscheidend. Es muss örtlich, zeitlich und sachlich eingegrenzt werden, um das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unangemessen zu behindern.
Die örtliche Einschränkung variiert je nach Branche und Tätigkeit. In der Regel ist ein landesweites Konkurrenzverbot nur in Ausnahmefällen zulässig. Es darf grundsätzlich nur für den bisherigen effektiven Wirkungskreis des Arbeitnehmers gelten.
Zeitliche Begrenzung: Das Konkurrenzverbot ist auf den Zeitraum zu beschränken, den der Arbeitgeber üblicherweise benötigt, um Schaden abzuwenden. Diese Zeitspanne beträgt in der Praxis typischerweise sechs bis zwölf Monate. Sie liegt somit deutlich unterhalb der gesetzlichen maximalen Dauer von drei Jahren (Art. 340a Absatz 1 OR).
Sachlich ist die spezifische Tätigkeit des Arbeitnehmers von entscheidender Bedeutung. Es geht darum sicherzustellen, dass die gleiche Tätigkeit nicht bei einem Konkurrenten ausgeführt wird. Hatte der Arbeitnehmer Einblick in geheime Dokumente / Kundenkreise, geht es darum diese Tätigkeit auszuschliessen.

Ausdehnung des Konkurrenzverbots auf Gesellschaften im Konzern

Im Artikel 340 OR sieht das Gesetz lediglich die Option vor, die Konkurrenzierung des Arbeitgebers zu untersagen. Bei Unternehmensstrukturen im Konzernumfeld entsteht oft die Frage, ob das Konkurrenzverbot auf die Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen ausgeweitet werden kann. Dies, obwohl diese nicht als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 340 OR betrachtet werden.
Die Lehre unterstützt die Idee, den Begriff „Arbeitgeber“ in Artikel 340 OR zu erweitern. Das bedeutet, dass in vertraglichen Wettbewerbsklauseln auch verbundene Unternehmen einbezogen werden können. Das Verbot kann auf die Gesellschaften der Gruppe ausgedehnt werden.
Eine generelle Ausdehnung des Wettbewerbsverbots auf den gesamten Konzern wird jedoch als unzulässig betrachtet. Es sollte sich nur auf die Unternehmen beziehen, mit denen der Arbeitnehmer zusammengearbeitet hat. Beziehungsweise jene, bei denen er Einblick in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse erhalten hat.

Übermässige Verbote können herabgesetzt werden

Verbote, die übermässig formuliert sind, gelten nicht automatisch als ungültig oder unwirksam. Stattdessen kann das Zivilgericht auf Antrag des Arbeitnehmers diese auf das zulässige Mass herabsetzen. Dies obliegt stets dem zuständigen Zivilgericht, das die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Es prüft, ob keine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens beim Arbeitnehmer vorliegt.

Wegfall des Konkurrenzverbots - insbesondere durch Kündigung Arbeitgeber Art. 340c OR

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber führt gemäss Art. 340c Abs. 2 OR automatisch zur Aufhebung des Konkurrenzverbots. Nur bei einem gerechtfertigten Kündigungsgrund, der vom Arbeitnehmer zu verantworten ist, bleibt es bestehen. Daher, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer einen begründeten Anlass für die Kündigung gegeben hat.
Das Verbot fällt ebenso dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse hat, es aufrecht zu erhalten (Art. 340c Abs. 1 OR).

Durchsetzung und Einhaltung des Konkurrenzverbots

Gesetzlich bedingt ist bei einer Verletzung lediglich Schadenersatz zu leisten (Art. 340b Abs. 1 OR). In der Praxis gestaltet sich der Nachweis eines Schadens für den Arbeitgeber jedoch oft als schwierig bis unmöglich. Daher sollten Verbote unbedingt mit einer angemessenen Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag abgesichert werden.
Gerichte lassen in der Regel als Konventionalstrafe nicht einen Betrag von über 3 bis 6 Monatslöhnen zu.
Es ist zu beachten, dass die Bezahlung der Konventionalstrafe in der Regel zur Aufhebung des Konkurrenzverbots führt (Art. 340b Abs. 2 OR). Dies könnte zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn der Arbeitnehmer sich mit der Bezahlung der Strafe vom Verbot befreit.
Die Klausel muss daher so formuliert werden, dass die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht die Befreiung von der weiteren Einhaltung des Konkurrenzverbots zur Folge hat (Art. 340b Abs. 3 OR).
Hier finden Sie ein Musterklausel für ein Konkurrenzverbot in der Schweiz.

Aufhebungsvertrag: Besondere Situationen

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nimmt die Rechtsprechung ebenso den Wegfall eines Konkurrenzverbots gemäss Arbeitsvertrag an. Bei einem Aufhebungsvertrag muss der Fortbestand des nachvertraglichen Konkurrenzverbots durch den Arbeitgeber explizit festgehalten werden, damit es fortbesteht.
Nutzen Sie den das Muster Aufhebungsvertrag als Vorlage.

Fazit: Erfolgreiche Implementierung des Konkurrenzverbots im Arbeitsvertrag

Das nachvertragliche Konkurrenzverbot erfordert eine präzise Ausgestaltung, um wirksam und durchsetzbar zu sein. Klare Formulierungen, welche mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten, sind entscheidend für den erfolgreichen Einsatz dieses Instruments.

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer

Yves Maurer, Geschäftsführer

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