Das nachvertragliche Konkurrenzverbot in der Schweiz ist eine gängige Klausel in Arbeitsverträgen für leitende Angestellte.
Ist eine solche Klausel unsauber formuliert, kann sie ungültig sein. Für den Arbeitgeber bedeutet dies im schlimmsten Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden ist.
- Wo ist das Verbot gesetzlich geregelt
- Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot
- Örtlich, zeitlich, sachlich – angemessen begrenzt
- Ausdehnung des Konkurrenzverbots auf Gesellschaften im Konzern
- Übermässige Verbote können herabgesetzt werden
- Wegfall des Konkurrenzverbots – insbesondere durch Kündigung Arbeitgeber Art. 340c OR
- Durchsetzung und Einhaltung des Konkurrenzverbots
- Aufhebungsvertrag: Besondere Situationen
- Fazit: Erfolgreiche Implementierung des Konkurrenzverbots im Arbeitsvertrag
Wo ist das Verbot gesetzlich geregelt?
Dies ist vom Konkurrenzverbot während eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Gemäss Art. 321a OR ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat damit alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte.
Damit darf ein Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenzierung des Arbeitgebers beginnen oder Kunden abwerben.
Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot
- der Arbeitnehmer muss handlungsfähig sein;
- das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag muss schriftlich sein – es bedarf der Unterschrift des Arbeitnehmers;
- Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis oder die Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnisse;
- die Verwendung der Daten / Geheimnisse können den Arbeitgeber erheblich schädigen;
- das Konkurrenzverbot darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.
In der Schweiz muss keine Entschädigung zur Kompensation von Einkommenseinbussen bezahlt werden, damit das Konkurrenzverbot wirksam ist. Dies im Unterscheid zu Deutschland – wo immer eine Entschädigung entrichtet werden muss. Wird eine Kompensation für die Dauer des Konkurrenzverbots vereinbart, kann dies jedoch die Durchsetzbarkeit erleichtern.
Örtlich, zeitlich, sachlich - angemessen begrenzt
Die örtliche Einschränkung variiert je nach Branche und Tätigkeit. In der Regel ist ein landesweites Konkurrenzverbot nur in Ausnahmefällen zulässig. Es darf grundsätzlich nur für den bisherigen effektiven Wirkungskreis des Arbeitnehmers gelten.
Zeitliche Begrenzung: Das Konkurrenzverbot ist auf den Zeitraum zu beschränken, den der Arbeitgeber üblicherweise benötigt, um Schaden abzuwenden. Diese Zeitspanne beträgt in der Praxis typischerweise sechs bis zwölf Monate. Sie liegt somit deutlich unterhalb der gesetzlichen maximalen Dauer von drei Jahren (Art. 340a Absatz 1 OR).
Sachlich ist die spezifische Tätigkeit des Arbeitnehmers von entscheidender Bedeutung. Es geht darum sicherzustellen, dass die gleiche Tätigkeit nicht bei einem Konkurrenten ausgeführt wird. Hatte der Arbeitnehmer Einblick in geheime Dokumente / Kundenkreise, geht es darum diese Tätigkeit auszuschliessen.
Ausdehnung des Konkurrenzverbots auf Gesellschaften im Konzern
Die Lehre unterstützt die Idee, den Begriff „Arbeitgeber“ in Artikel 340 OR zu erweitern. Das bedeutet, dass in vertraglichen Wettbewerbsklauseln auch verbundene Unternehmen einbezogen werden können. Das Verbot kann auf die Gesellschaften der Gruppe ausgedehnt werden.
Eine generelle Ausdehnung des Wettbewerbsverbots auf den gesamten Konzern wird jedoch als unzulässig betrachtet. Es sollte sich nur auf die Unternehmen beziehen, mit denen der Arbeitnehmer zusammengearbeitet hat. Beziehungsweise jene, bei denen er Einblick in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse erhalten hat.
Übermässige Verbote können herabgesetzt werden
Wegfall des Konkurrenzverbots - insbesondere durch Kündigung Arbeitgeber Art. 340c OR
Das Verbot fällt ebenso dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse hat, es aufrecht zu erhalten (Art. 340c Abs. 1 OR).
Durchsetzung und Einhaltung des Konkurrenzverbots
Gerichte lassen in der Regel als Konventionalstrafe nicht einen Betrag von über 3 bis 6 Monatslöhnen zu.
Es ist zu beachten, dass die Bezahlung der Konventionalstrafe in der Regel zur Aufhebung des Konkurrenzverbots führt (Art. 340b Abs. 2 OR). Dies könnte zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn der Arbeitnehmer sich mit der Bezahlung der Strafe vom Verbot befreit.
Die Klausel muss daher so formuliert werden, dass die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht die Befreiung von der weiteren Einhaltung des Konkurrenzverbots zur Folge hat (Art. 340b Abs. 3 OR).
Hier finden Sie ein Musterklausel für ein Konkurrenzverbot in der Schweiz.
Aufhebungsvertrag: Besondere Situationen
Nutzen Sie den das Muster Aufhebungsvertrag als Vorlage.
Fazit: Erfolgreiche Implementierung des Konkurrenzverbots im Arbeitsvertrag
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