Die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist im Schweizerischen Obligationenrecht verankert.
Nachfolgend erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen.
Lohnfortzahlung Voraussetzungen
Die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers ist in Art. 324a OR geregelt und hat die folgenden drei Voraussetzungen.1.Personliches Hindernis
Vor allem: Krankheit
Weitere Beispiele:
- Familienereignisse (Krankheit / Tod von nahen Verwandten, Heirat, Geburt)
- Dringene persönliche Angelegenheiten
- Gesetzliche Pflichten (wie Militär)
- Öffentliches Amt
2.Kein grobes Selbstverschulden
Leicht bis mittlere Fahrlässigkeit. Lohnfortzahlung gegeben
Grobfahrlässigkeit. Arbeitgeber kann Lohnfortzahlung verweigern.
3.Minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses
Befristetes Arbeitsverhältnis. Für mehr als drei Monate eingegangen. Keine Lohnfortzahlungspflicht bei Kurz Einsätzen.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis. Hat bereits mehr als drei Monate gedauert. Keine Lohnfortzahlungspflicht in den ersten drei Monaten.
Ausschluss der Lohnfortzahlung
Der Arbeitnehmer muss das Vorliegen eines Abwesenheitsgrundes nachweisen. Im Krankheitsfall geschieht dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. Zweifelt der Arbeitgeber trotz dieser Bescheinigung an der Krankheit, kann er eine Untersuchung durch einen Vertrauensatzt verlangen.Lohnfortzahlung. Dauer des Anspruchs
Im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Anspruch auf Lohnfortzahlung drei Wochen gemäß Art. 324a Abs.2. Für die weiteren Dienstjahre hat sich in der Gerichtspraxis der unpräzise Rechtsbegriff „während einer angemessenen längeren Zeit“ herausgebildet, wobei die sogenannte Berner, Basler oder Zürcher Skala zur Anwendung kommt. Zürcher Skala (AI, AR, ZH, TG, SH)Berner Skala (alle anderen Kantone)Basler Skala (BS, BL)1. Dienstjahr3 Wochen3 Wochen3 Wochen2. Dienstjahr8 Wochen1 Monat2 Monate3. Dienstjahr9 Wochen2 Monate2 Monate4. Dienstjahr10 Wochen2 Monate3 Monate5. Dienstjahr11 Wochen3 Monate3 Monate6. Dienstjahr12 Wochen3 Monate3 Monate7. Dienstjahr13 Wochen3 Monate3 Monate8. Dienstjahr14 Wochen3 Monate3 Monate9. Dienstjahr15 Wochen3 Monate4 Monate10. Dienstjahr16 Wochen4 Monate4 Monate11. Dienstjahr17 Wochen4 Monate4 Monate12. Dienstjahr18 Wochen4 Monate4 Monate13. Dienstjahr19 Wochen4 Monate4 Monate14. Dienstjahr20 Wochen4 Monate5 Monate15. Dienstjahr21 Wochen5 Monate5 Monate16. Dienstjahr22 Wochen5 Monate5 Monate17. Dienstjahr23 Wochen5 Monate5 Monate18. Dienstjahr24 Wochen5 Monate5 Monate19. Dienstjahr25 Wochen5 Monate6 Monate20. Dienstjahr26 Wochen6 Monate6 Monate21. Dienstjahr27 Wochen6 Monate6 Monate Die Lehrjahre im Betrieb werden auf die Dienstjahre als Arbeitnehmer angerechnet.Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht die Lohnfortzahlungspflicht für eine begrenzte Zeit pro Dienstjahr; dabei werden alle in Art. 324a OR aufgeführten Verhinderungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, d.h. es können mehrere Gründe pro Jahr zusammengezählt und auf die insgesamt geschuldete Zeitspanne angerechnet werden.
Mit dem Beginn eines neuen Dienstjahres beginnt auch die befristete Lohnfortzahlungsfrist neu zu laufen. Dies ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die Abwesenheit über den Wechsel des Dienstjahres hinaus andauert.
Lohnfortzahlung. Höhe des Anspruchs
Im Prinzip ist der volle Lohn geschuldet. Art. 324b OR schränkt die Lohnfortzahlungspflicht ein, wenn eine Versicherungspflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen besteht, namentlich bei der Unfallversicherung.In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen während der festgelegten Zeiträume auf vier Fünftel (80%) des Lohnes aufstocken.
Für Lohnausfall durch Krankheit kann der Arbeitgeber anstelle der gesetzlichen Regelung eine gleichwertige Versicherungslösung abschliessen. Als gleichwertig erachtet die Praxis eine Taggeldversicherung, die 80 % des Lohnes abdeckt, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien bezahlen muss.
Ist ein Krankentaggeld vertraglich zugesichert oder gemäss Gesamtarbeitsvertrag geschuldet, muss der Arbeitgeber die Leistung bei Fehlen einer Versicherungsleistung auf eigene Kosten erbringen. Dies gilt, wenn die Krankentaggeldversicherung aufgrund von Vorerkrankungen einen Vorbehalt gemacht hat oder aufgrund einer Bedingung des Versicherungsvertrages für Vorerkrankungen nicht oder nur beschränkt zahlt.
Inhaltsverzeichnis
Lohnfortzahlung Voraussetzungen
Ausschluss der Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung. Dauer des Anspruchs
Lohnfortzahlung. Höhe des Anspruchs
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