Die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist im Schweizerischen Obligationenrecht verankert.
Nachfolgend erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen.
Schlüsselelemente der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Lohnfortzahlung Voraussetzungen
1.Personliches Hindernis
Vor allem: Krankheit
Weitere Beispiele:
- Familienereignisse (Krankheit / Tod von nahen Verwandten, Heirat, Geburt)
- Dringene persönliche Angelegenheiten
- Gesetzliche Pflichten (wie Militär)
- Öffentliches Amt
2.Kein grobes Selbstverschulden
Leicht bis mittlere Fahrlässigkeit – Lohnfortzahlung gegeben
Grobfahrlässigkeit – Arbeitgeber kann Lohnfortzahlung verweigern.
3.Minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses
Befristetes Arbeitsverhältnis – Für mehr als drei Monate eingegangen. Keine Lohnfortzahlungspflicht bei Kurz Einsätzen.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis – Hat bereits mehr als drei Monate gedauert. Keine Lohnfortzahlungspflicht in den ersten drei Monaten.
Ausschluss der Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung – Dauer des Anspruchs
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht die Lohnfortzahlungspflicht für eine begrenzte Zeit pro Dienstjahr; dabei werden alle in Art. 324a OR aufgeführten Verhinderungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, d.h. es können mehrere Gründe pro Jahr zusammengezählt und auf die insgesamt geschuldete Zeitspanne angerechnet werden.
Mit dem Beginn eines neuen Dienstjahres beginnt auch die befristete Lohnfortzahlungsfrist neu zu laufen. Dies ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die Abwesenheit über den Wechsel des Dienstjahres hinaus andauert.
Lohnfortzahlung – Höhe des Anspruchs
In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen während der festgelegten Zeiträume auf vier Fünftel (80%) des Lohnes aufstocken.
Für Lohnausfall durch Krankheit kann der Arbeitgeber anstelle der gesetzlichen Regelung eine gleichwertige Versicherungslösung abschliessen. Als gleichwertig erachtet die Praxis eine Taggeldversicherung, die 80 % des Lohnes abdeckt, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien bezahlen muss.
Ist ein Krankentaggeld vertraglich zugesichert oder gemäss Gesamtarbeitsvertrag geschuldet, muss der Arbeitgeber die Leistung bei Fehlen einer Versicherungsleistung auf eigene Kosten erbringen. Dies gilt, wenn die Krankentaggeldversicherung aufgrund von Vorerkrankungen einen Vorbehalt gemacht hat oder aufgrund einer Bedingung des Versicherungsvertrages für Vorerkrankungen nicht oder nur beschränkt zahlt.
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