In der Schweiz werden Freelancer auch als «freie Mitarbeiter» oder «Freiberufler» bezeichnet, welche auf eigene Rechnung arbeiten und formell selbständig erwerbend sind.
Die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber / Unternehmen basiert meist auf einem Auftrag oder Werkvertrag.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich traf eine bedeutsame Entscheidung bezüglich der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Beratertätigkeit (Entscheid ZH AB.2021.00060 vom 17. August 2022). In dem konkreten Fall hatte ein Freelancer (A) mit einem Unternehmen (B) einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen, um KMU-Unternehmen in den Bereichen Nachfolgeregelungen, Restrukturierung und Sanierungen zu beraten. Die Kundenaufträge wurden vom Freelancer A. und dem Unternehmen B. gemeinsam abgewickelt. A stellte seine Aufwendungen B. gegenüber in Rechnung.
A. wollte sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbständiger anmelden, sein Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Sie wies A. darauf hin, dass seine ausgerichteten Honorare bei der Ausgleichskasse als Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit qualifiziert würden. Die von A. eingereichte Einsprache gegen diesen Entscheid wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen.
Das Sozialversicherungsgericht befand, dass A. seine Beratertätigkeit als Freelancer nicht in einer frei bestimmten Selbstorganisation ausübte und auch keine eigenständige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nach aussen hin zeigte, was typisch für Selbstständigerwerbende wäre. Vielmehr sei er in die Organisation des Unternehmens B. stark eingebunden und somit in einem unselbstständigen Erwerbsverhältnis tätig. Da A. sich zudem verpflichtete, mindestens drei Tage pro Woche für die Zusammenarbeit zur Verfügung zu stehen, erkannte das Gericht auch eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben, die Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
A. wollte sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbständiger anmelden, sein Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Sie wies A. darauf hin, dass seine ausgerichteten Honorare bei der Ausgleichskasse als Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit qualifiziert würden. Die von A. eingereichte Einsprache gegen diesen Entscheid wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen.
Das Sozialversicherungsgericht befand, dass A. seine Beratertätigkeit als Freelancer nicht in einer frei bestimmten Selbstorganisation ausübte und auch keine eigenständige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nach aussen hin zeigte, was typisch für Selbstständigerwerbende wäre. Vielmehr sei er in die Organisation des Unternehmens B. stark eingebunden und somit in einem unselbstständigen Erwerbsverhältnis tätig. Da A. sich zudem verpflichtete, mindestens drei Tage pro Woche für die Zusammenarbeit zur Verfügung zu stehen, erkannte das Gericht auch eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben, die Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
Problematik der Scheinselbständigkeit für den Arbeitgeber
Kommt eine Ausgleichskasse zum Schluss, dass es sich bei einem Freelancer nicht um einen selbständig Erwerbstätigen handelt, sondern um einen Scheinselbständigen, wird er als Arbeitnehmer qualifiziert. Dies hat für den Arbeitgeber finanzielle Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht, da die AHV, FAK, ALV und BVG- Beiträge nachträglich abgerechnet werden müssen.
Zusätzlich riskiert der Arbeitgeber auch, dass für die geleistete Tätigkeit das Arbeitsrecht zur Anwendung gelangt und der Arbeitnehmer aus diesem Titel weitere Ansprüche geltend machen kann (z.B. Kündigungsfristen aus Arbeitsrecht).
Zusätzlich riskiert der Arbeitgeber auch, dass für die geleistete Tätigkeit das Arbeitsrecht zur Anwendung gelangt und der Arbeitnehmer aus diesem Titel weitere Ansprüche geltend machen kann (z.B. Kündigungsfristen aus Arbeitsrecht).
Gefahr der Quellensteuer bei grenzüberschreitenden Beratereinsätzen
Wenn Freelancer aus dem Ausland mit einem Schweizer Unternehmen einen Zusammenarbeitsvertrag abschliesst und die Schweizer Steuerbehörden ihn als faktischen Arbeitgeber betrachten, könnten Quellensteuern auf die Honorar- oder Provisionzahlungen ins Ausland anfallen. Falls diese Steuern nicht abgeführt werden, könnten bei einer späteren Prüfung erhebliche Nachzahlungen entstehen, die möglicherweise nicht mehr dem ausländischen Berater erstattet werden können, wenn die Zusammenarbeit bereits beendet wurde.
Elemente, die für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und nicht als Freelancer sprechen
- Wirtschaftliche Abhängigkeit (z.B. nur ein Kunde)
- Weisungsrecht des Unternehmens betreffend Ausführung der Tätgikeit
- Vorgaben betreffen Arbeitszeit und Arbeitsort
- Arbeitsgeräte und Infrastruktur werden vom Unternehmen zur Verfügung gestellt
- Regelmässiges Honorar
- Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot
- Keine eigene Büroinfrastruktur
- Kein Marktauftritt
- Kein unternehmerisches Risiko
Da es keine gesetzliche Definition für Freelancer gibt, muss man jeden Einzelfall anhand der konkreten Umstände prüfen.
Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Yves Maurer, Geschäftsführer
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