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Die Erwerbsersatzordnung: Wie berechnet man Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsentschädigung?

By 9. Januar 2023Februar 14th, 2024No Comments

Die Erwerbsersatzordnung (EO) regelt die Erwerbsausfallentschädigung für Personen, die Militär-, Zivilschutz-, Rotkreuz- oder Zivildienst leisten, sowie für Frauen im Mutterschaftsurlaub, Väter im Vaterschaftsurlaub und die Entschädigung für die Betreuung von schwer behinderten Kindern.

Die EO-Beiträge betragen 0,5 % des AHV-Lohns, d.h. 0,25 % pro Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Geld wird von der AHV-Ausgleichskasse eingezogen.

Quittung Vorlage

Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird an Frauen gezahlt, die bei der Geburt ihres Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Diese sind: 

  •  Unmittelbar vor der Niederkunft während 9 Monaten im Sinne der AHVG obligatorisch versichert sein  
  • Während dieser Zeit mindestens 5 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
  • Im Zeitpunkt der Niederkunft: Arbeitnehmerin sein (gemäss ATSG);
     

    • Selbständig erwerbend sein (gemäss ATSG); 
    • Bezügerin von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV); 
    • oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. 
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen resp. 98 Tagen. Wenn die Frau während dieses Zeitraums ganz oder teilweise eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sie stirbt, endet der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vorzeitig. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis zu fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer geltend gemacht werden.  


Die Entschädigung wird in Form eines Taggeldes gezahlt. Dieses beträgt 80 % des vor Beginn des Entschädigungsanspruchs durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. Das Maximum wird bei einem Monatseinkommen von CHF 7’350.00 oder einem Jahreseinkommen von maximal CHF 88’200.00 erreicht.
 

Die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber, wenn die Frau angestellt ist, oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.  

Die Mutterschaftsentschädigung kann direkt an die Arbeitnehmerin, Selbstständigerwerbende oder an den Arbeitgeber ausbezahlt werden.  

Je nach dem wer diese Entschädigung erhält, sind verschiedene Abrechnungen zu beachten.  

  • an Arbeitgeber: zuzüglich Arbeitgeberanteil der Beiträge an AHV, IV, EO, ALV und je nach Kanton evtl. auch an FAK  
  • direkt an Arbeitnehmerin: abzüglich Beiträge an AHV, IV, EO und ALV 
  • an Selbständigerwerbende: abzüglich Beiträge an AHV, IV und EO (ohne ALV)

Vaterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Väter, sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige, haben Anrecht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (zehn freie Arbeitstage).   


Der Bezug, der innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgen muss, kann am Stück oder verteilt auf einzelne Tage erfolgen. Für den Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub: 
 

  • Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal aber CHF 196 pro Tag.  
  •  Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einem Höchstbetrag von CHF 2‘744.– entspricht.

Betreuungsurlaub für die Pflege von Kindern

Betreuungsurlaub ist für Eltern gedacht, deren Kinder durch eine Krankheit oder einen Unfall schwer beeinträchtigt sind. 


Der Urlaub ist auf 14 Wochen pro Fall begrenzt. Der Betreuungsurlaub kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten genommen werden, die Rahmenfrist beginnt mit dem ersten Taggeld.
 

Der Betreuungsurlaub kann am Stück oder tageweise genommen werden. 

Sind beide Elternteile erwerbstätig, kann der Betreuungsurlaub auf beide Elternteile aufgeteilt werden (z. B. jeweils 7 Wochen).

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer
Yves Maurer, Geschäftsführer
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