Es gibt unterschiedliche Regelungen, wann und in welcher Höhe die AHV-Beiträge zu entrichten sind.
Entscheidend ist in erster Linie die Art der Beschäftigung der Person. In diesem Teil unserer Artikelserie zum Thema AHV-Beiträge gehen wir auf die detaillierte Übersicht über die AHV-Beitragspflicht eines Arbeitnehmers ein.
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Beitragsdauer
Beitragsgrundlagen:
AHV/IV/EO-Beitragspflicht Arbeitnehmer
AHV 8.7%
IV 1.4%
EO 0.5%
Total 10.6%
AHV-pflichtiges Einkommen
- Stunden-, Tag-, Wochen und Monatslöhne
- Orts- und Teuerungszulagen
- Gratifikationen, Leistungsprämien
- Dienstaltersgeschenke
- Geldwertvorteile
- Regelmässige Naturalbezüge
- Provisionen Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit und Mutterschaft
- Ferien- und Feiertagsentschädigung
- Erwerbsersatz EO für Dienstleistende und bei Mutterschaft
- Taggelder der ALV
- Entschädigung der Fahrkosten für den Arbeitsweg
- u. a. m.
Nicht AHV-pflichtiges Einkommen
- Sold bis CHF 5‘000.00
- Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität
- Leistungen der Sozialhilfe
- Reglementarische Leistungen der beruflichen Vorsorge
- Familienzulagen
- Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (BVG)
- Beiträge an die KTG- / Unfallversicherung
- Zuwendungen für Aus-/Weiterbildung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
- Zuwendungen beim Tod von Angehörigen
- Umzugsentschädigung bei beruflich bedingtem Umzug
- Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke
- Anerkennungsprämien bis CHF 500.00
- Zuwendung bei Betriebsjubiläum (frühestens ab 25 Jahre)
- Naturalgeschenke bis CHF 500.00 pro Jahr
- u. a. m.
AHV-pflichtiger Lohn - Spezialfälle
- Wenn der Lohn jährlich CHF 2’300.00 pro Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender nicht übersteigt, müssen grundsätzlich keine Beiträge abgerechnet.
- Ist der Lohn höher, sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche für eine Tätigkeit ausgerichtet werden, sind zusammenzuzählen.
- Arbeitnehmende können verlangen, dass AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auch auf Löhnen von weniger als CHF 2’300.00 im Jahr abgerechnet und der Ausgleichskasse entrichtet werden. Eine einfache Willensäusserung der Arbeitnehmenden genügt.
Privathaushalt / Kultur- und Kunstbereich
Wenn Sie im Privathaushalt oder im Kunst- und Kulturbereich Personal beschäftigen, müssen Sie die Beiträge in jedem Fall abrechnen.
‘Taschengeldjobs‘
Ausgenommen sind Löhne von jährlich maximal CHF 750.00 an in einem Privathaushalt beschäftigte Personen bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres.
Zu den Tätigkeiten in Privathaushalten gehören insbesondere Reinigungstätigkeiten, Haushaltstätigkeiten, Betreuungstätigkeiten, Aufgabenhilfe.
Rentner
Personen welche über das ordentliche Rentenalter (64/65) weiterhin erwerbstätig sind und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen sind auch weiterhin beitragspflichtig.
Sie können jedoch einen Freibetrag von CHF 16‘800.00 pro Jahr bzw. CHF 1‘400.00 pro Monat und pro Arbeitgeber vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehen.
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