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Verpflegungskosten entstehen durch beruflich bedingte Verpflegungsausgaben bei auswertigen Tätigkeiten, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind.
Was umfasst der Begriff "Verpflegungskosten"?
Verpflegungskosten sind zusätzliche Ausgaben, die aufgrund von berufsbedingten auswärtigen Verpflegungskosten entstehen. Wenn es aufgrund von der Arbeitszeit nicht möglich ist, nach Hause zurückzukehren, haben Steuerzahler die Möglichkeit, eine festgelegte Pauschale pro Arbeitstag als steuerlichen Abzug geltend zu machen. Diese Pauschale sollte die Kosten für eine vollständige Hauptmahlzeit abdecken, wobei die Kosten für eine vergleichbare Mahlzeit zu Hause abgezogen werden.
Welche Abzugsmöglichkeiten bestehen bei Verpflegungskosten?
Es gibt zwei verschiedene Abzugssätze für Verpflegungskosten. In der Regel beläuft sich der Abzug auf CHF 15.- pro Arbeitstag bzw. CHF 3‚200.- pro Jahr. Falls Arbeitnehmer jedoch die Gelegenheit haben, vergünstigt in einer firmeneigenen Kantine zu speisen, reduziert sich der Abzug auf CHF 7.50 pro Arbeitstag bzw. CHF 1‚600.- pro Jahr. Der anwendbare Abzug ist im Feld „G“ des Lohnausweises definiert.
Die Berechnung erfolgt auf der Basis von 220 Arbeitstagen bei einer Vollzeitanstellung. An Tagen, an denen nur halbtags gearbeitet wird, ist der Abzug für Verpflegungskosten nicht anwendbar.
Die Berechnung erfolgt auf der Basis von 220 Arbeitstagen bei einer Vollzeitanstellung. An Tagen, an denen nur halbtags gearbeitet wird, ist der Abzug für Verpflegungskosten nicht anwendbar.
Besondere Arbeitszeiten: Schicht- und Nachtarbeit
Arbeitnehmer, die Schichtarbeit oder Nachtarbeit von mindestens acht Stunden pro Schicht verrichten, haben Anspruch auf eine Kostenerstattung für auswärtige Verpflegung. Der volle Abzug beträgt CHF 15.- pro Tag oder CHF 3‚200.- pro Jahr für das gesamte Jahr bei Vollzeitanstellung. Gleitende Arbeitszeiten gelten als Schichtarbeit, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zu den üblichen Zeiten zu Hause eingenommen werden können.
Praktisches Berechung
Angenommen, Sie sind mit einem 60% Pensum beschäftigt. Ihr Arbeitgeber bietet eine Kantine, in der Sie vergünstigt zu Mittag essen können. Gelegentlich fallen auch Nachtschichten an, insgesamt 14 Tage im Jahr. Die Berechnung sieht wie folgt aus:
220 Arbeitstage bei einem 60% Pensum ergeben 132 Tage x CHF 7.50 pro Tag = CHF 990.- Zusätzlich kommen 14 Tage Nachtschicht hinzu, die jeweils mit 15 CHF pro Schicht bewertet werden. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von CHF 210.-. Insgesamt ergibt sich ein Abzug für Verpflegungskosten in Höhe von CHF 1’200.-.
220 Arbeitstage bei einem 60% Pensum ergeben 132 Tage x CHF 7.50 pro Tag = CHF 990.- Zusätzlich kommen 14 Tage Nachtschicht hinzu, die jeweils mit 15 CHF pro Schicht bewertet werden. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von CHF 210.-. Insgesamt ergibt sich ein Abzug für Verpflegungskosten in Höhe von CHF 1’200.-.
Inhaltsverzeichnis
Author: Yves Maurer
Geschäftsführer bei Alpinum Accounting
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