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Steuern

Achtung Bezugsteuer Schweiz! Das Wichtigste im Überblick

By 25. Januar 2024Februar 15th, 2024No Comments

Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, kommt bei grenzüberschreitenden Dienstleistungsbezügen das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz.

Was ist die Bezugsteuer?

Die Bezugsteuer, ist eine Mehrwertsteuer von 8.1% auf importierte Dienstleistungen. Sie ist im MWST-Gesetz (MWSTG) geregelt. Es gibt den Normalsatz von 8.1% oder den reduzierten Satz von 2.6% gemäss Art. 25 MWST.
Diese Steuer hat zum Ziel, ausländische Unternehmen steuerlich ihren Schweizer Mitbewerbern gleichzustellen. Erreicht wird dies, indem der Schweizer Empfänger die Schweizer MWST für die Dienstleistung des ausländischen Unternehmens abrechnet.
Vorsicht: In der Schweiz gibt es keine Vorschriften, welche auf der Rechnung auf die Abrechnungspflicht der Bezugsteuer hinweisen. Diese Steuer wird daher oft bei Start-Up Unternehmen vergessen, was zu unangenehmen Steuernachzahlungen führen kann.

Bezugsteuer Schweiz: Wann ist die Bezugsteuer geschuldet

Erste Voraussetzung: Bezugs ausländischer Dienstleistungen in der Schweiz

Dienstleistungen unterliegen der Bezugsteuer, wenn sie nach dem Empfängerortsprinzip von ausländischen Unternehmen erbracht und in der Schweiz bezogen werden. Massgeblich ist der Ort der Leistung in der Schweiz.
Dienstleistungen, die z.B. der Bezugsteuer unterliegen:

  • Beratungsleistungen (Rechtsberater, Treuhänder, Architekt etc.)
  • Kauf und Verkauf von Rechten (Marken, Lizenzen, Patente etc.)
  • Elektronische Dienstleistungen (Hosting, Webseiten, SEO-Optimierung, Programmierung, Design, Marketing, Werbung, Call-Center etc.)
  • Telekommunikation (Telefon, Internet, Server etc.)
  • Personalverleih

Beispiele:

  • Ein Schweizer Onlineshop lässt von einer Webdesign Agentur aus Deutschland eine neue Webseite für EUR 13’000 erstellen. Der Schweizer Webshop muss damit eine Bezugsteuer von 8.1% auf diese Dienstleistung in der Schweiz abrechnen.
  • Ein Schweizer Unternehmen lagert seinen telefonischen Kundendienst für monatlich EUR 4’500 an ein Callcenter in Serbien aus. Das Schweizer Unternehmen muss damit die Bezugsteuer für den Leistungsimport abliefern.
  • Ein Zürcher Restaurant lässt die Pläne für den Innenausbau durch einen US-Architekten aus Florida erstellen. Der US-Architekt verrechnet USD 38’000 für den Auftrag. Das Restaurant muss für die aus dem Ausland importierten Grundrisspläne 8.1% MWST als Bezugsteuer entrichten.

Ausnahme:

Wenn auf der Rechnung einer ausländischen Firma der Schweizer MWST-Satz ausgewiesen und eine schweizerische MWST-Nummer angegeben wird (z.B. CHE-123.456.789 MWST), gibt es keine Bezugsteuer.
Der Schweizer Dienstleistungsempfänger muss daher nichts machen und keine Bezugsteuer melden. In diesem Fall wird nur der ausländische Leistungserbringer die Rechnung mit der Schweizer MWST ausstellen.
Warum hat ein ausländischer Lieferant eine Schweizer MWST-Nummer und unterstellt sich der Schweiz MWST? Wenn der ausländische Leistungserbringer einen weltweiten Umsatz von höher als CHF 100’000.- in einem Kalenderjahr erzielt, muss er sich – ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz – in der Schweiz für die MWST registrieren und einen Schweizer Fiskalvertreter bestimmen .

Zweite Voraussetzung: Steuerpflicht des Leistungsempfängers in der Schweiz

Der Steuerbezug ist geschuldet für Leistungen, die von einem nicht MWST-steuerpflichtigen ausländischen Anbieter an einen steuerpflichtigen Schweizer Empfänger erbracht wird. Wie bei den vorherigen Beispielen gezeigt, muss der Schweizer Empfänger in diesem Fall die Bezugsteuer deklarieren.
Wenn der Schweizer Empfänger nicht MWST-pflichtig ist (meist bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100’000 pro Jahr) muss er nur dann die Bezugsteuer zahlen, wenn er in ausländische Dienstleistungen von über CHF 10’000 in einem Kalenderjahr bezieht. Wird diese Grenze überschritten, wird die Bezugsteuer auf alle Dienstleistungsimporte des Kalenderjahres fällig. Es gibt damit keine Wertfreigrenze von CHF 10’000.

Beispiele:

  • Das Schweizer Start-Up Alpha (nicht bei der MWST angemeldet) lässt seine Webseite für CHF 9’000 in Deutschland programmieren. Sonst bezieht es keine Leistungen aus dem Ausland. Startup-A muss keine Bezugsteuer abrechnen, da es die Grenze von CHF 10’000 nicht überschritten hat.
  • Das Schweizer Start-Up Beta (nicht bei der MWST angemeldet) lässt seine Webseite für CHF 9’000 in Deutschland erstellen. Zudem lässt es eine Sales-Software für CHF 3’000 in der Ukraine programmieren. Start-Up Beta muss 8.1% Bezugsteuer auf den insgesamt CHF 12’000 Leistungsimport abrechnen.

Schweizer Start-Ups nicht vergessen: Bei einem weltweiten Umsatz von CHF 100’000 pro Kalenderjahr untersteht man der Mehrwertsteuer (MWST) und muss sich registrieren. Sie können die MWST nach der effektiven Methode abrechnen oder gemäss Saldosteuermethode abliefern.

Wie wird die Steuer abgerechnet? Dienstleistungen der Bezugsteuer

Sie deklarieren die Bezugsteuer auf dem regulären MWST-Abrechnungsformular. Wollen Sie die MWST-Abrechnung outsourcen? Vereinbaren heute einen kostenlosen Termin mit uns, damit wir Sie beraten können.
Wenn Sie sich selbständig im Thema Bezugsteuer vertiefen wollen, empfehlen wir Ihnen nachfolgenden Link der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Fazit

Die Bezugsteuer in der Schweiz betrifft Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen. Da keine Pflicht des Leistungserbringers besteht, diese auf der Rechnung zu vermerken, wir sie oft vergessen. Jeder Unternehmer, der Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, sollte diese Steuer daher auf dem Radar haben. Die korrekte Abrechnung ist entscheidend, um spätere steuerliche Probleme zu vermeiden und den Vorsteuerabzugs nutzen zu können.

Die Experten der Alpinum Accounting stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Yves Maurer

Yves Maurer, Geschäftsführer

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