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Personaladministration

AHV-Beitragspflichtige Personen: Arbeitnehmer

By 28. November 2022August 22nd, 2023No Comments

Es gibt unterschiedliche Regelungen, wann und in welcher Höhe die AHV-Beiträge zu entrichten sind.

Entscheidend ist in erster Linie die Art der Beschäftigung der Person. In diesem Teil unserer Artikelserie zum Thema AHV-Beiträge gehen wir auf die detaillierte Übersicht über die AHV-Beitragspflicht eines Arbeitnehmers ein.

Geschäftsfahrzeug

Beitragsdauer

Geburt
bis Ende des Jahres, in dem der 17. Geburtstag liegt
Kein Beitragspflicht
Ab 1. Januar des Jahres nach dem 17. Geburtstag
bis Ende des Jahres, in dem der 17. Geburtstag liegt
Beitragspflicht – Nur Erwerbstätige (Hauptberuf oder Nebenjob)
Ab 1. Januar des Jahres nach dem 20. Geburtstag
bis zum Rentenalter
Beitragspflicht -Erwerbstätige -Nichterwerbstätige
Ab Rentenalter (Männer 65, Frauen 64)
Nur Erwerbstätige (es gelten Freibeträge)

Beitragsgrundlagen:

Personenkreis
Bemessungsgrundlage
Erwerbstätige
Einkommen
Nichterwerbstätige
Vermögen

AHV/IV/EO-Beitragspflicht Arbeitnehmer

Die AHV-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen der IV und der EO erhoben und je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber bezahlt. Die entsprechenden Beitragssätze (in Prozenten des Bruttolohnes) betragen:

AHV 8.7% 
IV 1.4% 
EO 0.5% 
Total 10.6%

Arbeitnehmer
Arbeitgeber
5,3%
5,3%

AHV-pflichtiges Einkommen

  • Stunden-, Tag-, Wochen und Monatslöhne
  • Orts- und Teuerungszulagen
  • Gratifikationen, Leistungsprämien
  • Dienstaltersgeschenke
  • Geldwertvorteile
  • Regelmässige Naturalbezüge
  • Provisionen Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit und Mutterschaft
  • Ferien- und Feiertagsentschädigung
  • Erwerbsersatz EO für Dienstleistende und bei Mutterschaft
  • Taggelder der ALV
  • Entschädigung der Fahrkosten für den Arbeitsweg
  • u. a. m.

Nicht AHV-pflichtiges Einkommen

  • Sold bis CHF 5‘000.00
  • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität
  • Leistungen der Sozialhilfe
  • Reglementarische Leistungen der beruflichen Vorsorge
  • Familienzulagen
  • Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (BVG)
  • Beiträge an die KTG- / Unfallversicherung
  • Zuwendungen für Aus-/Weiterbildung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
  • Zuwendungen beim Tod von Angehörigen
  • Umzugsentschädigung bei beruflich bedingtem Umzug
  • Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke
  • Anerkennungsprämien bis CHF 500.00
  • Zuwendung bei Betriebsjubiläum (frühestens ab 25 Jahre)
  • Naturalgeschenke bis CHF 500.00 pro Jahr
  • u. a. m.

AHV-pflichtiger Lohn - Spezialfälle

Geringfügige Löhne 

 

  • Wenn der Lohn jährlich CHF 2’300.00 pro Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender nicht übersteigt, müssen grundsätzlich keine Beiträge abgerechnet.  
  • Ist der Lohn höher, sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche für eine Tätigkeit ausgerichtet werden, sind zusammenzuzählen.  
  • Arbeitnehmende können verlangen, dass AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auch auf Löhnen von weniger als CHF 2’300.00 im Jahr abgerechnet und der Ausgleichskasse entrichtet werden. Eine einfache Willensäusserung der Arbeitnehmenden genügt.  

Privathaushalt / Kultur- und Kunstbereich 

Wenn Sie im Privathaushalt oder im Kunst- und Kulturbereich Personal beschäftigen, müssen Sie die Beiträge in jedem Fall abrechnen.  

‘Taschengeldjobs‘ 

Ausgenommen sind Löhne von jährlich maximal CHF 750.00 an in einem Privathaushalt beschäftigte Personen bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres.  

Zu den Tätigkeiten in Privathaushalten gehören insbesondere Reinigungstätigkeiten, Haushaltstätigkeiten, Betreuungstätigkeiten, Aufgabenhilfe. 

Rentner  

Personen welche über das ordentliche Rentenalter (64/65) weiterhin erwerbstätig sind und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen sind auch weiterhin beitragspflichtig.  

Sie können jedoch einen Freibetrag von CHF 16‘800.00 pro Jahr bzw. CHF 1‘400.00 pro Monat und pro Arbeitgeber vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehen.  

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